OGH 5 Ob 182/22h
Worum es ging: Gilt die alte Nutzungsabsprache auch für mich als Käufer?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird ein Miteigentumsanteil mit allen Rechten und Pflichten übernommen, wie ihn der Vorgänger hatte, so bedeutet das in der Regel, dass Sie auch in eine bestehende Absprache über die Nutzung eintreten. Sie sind dann an diese Absprache gebunden.
Die vorgeschriebene Schriftform trifft nur den neu hinzukommenden Miteigentümer; sie ist bereits erfüllt, wenn Sie durch schriftlichen Vertrag in die Stellung Ihres Vorgängers eingetreten sind. Solange ein neuer Miteigentümer den Beitritt zur alten Vereinbarung nicht ablehnt, bleiben die übrigen Miteigentümer gebunden. Erst mit einer Ablehnung wird die Vereinbarung hinfällig.
Schriftlichkeit bedeutet im Allgemeinen, dass unterschrieben werden muss, außer das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Aus dem Schriftstück müssen der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie stammt, hinreichend verlässlich hervorgehen.
Haben die Wohnungseigentümer für die Kosten einen vom Gesetz abweichenden Aufteilungsschlüssel vereinbart, bindet diese Vereinbarung auch spätere Erwerber. Sie gilt daher auch für Sie, wenn Sie eine Wohnung erst danach kaufen.
Beim abweichenden Schlüssel werden einzelne Ausgaben anders verteilt, wenn die Nutzungsmöglichkeiten erheblich unterschiedlich sind. Bei neuen Abrechnungseinheiten wird dagegen die Liegenschaft aufgeteilt und für jede Einheit eine eigene Abrechnung gelegt. Innerhalb einer solchen Einheit kann dann wiederum ein eigener Schlüssel gelten.
Für die vorgeschriebene Schriftform müssen beide Vertragsteile die Urkunde unterschreiben; es genügt auch, wenn eine Partei unterschreibt und die andere schriftlich zustimmt. Eine bloß stillschweigende Zustimmung zu einer nur vom Mieter unterschriebenen Vereinbarung über eine Mietzinserhöhung reicht nicht aus.
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.12.2022
Geschäftszahl
5Ob182/22h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft des Hauses *, vertreten durch W* GmbH, *, diese vertreten durch Dr. Philipp Millauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Mag. Elisabeth Freilinger-Gößler, Rechtsanwältin in Wilhelmsburg, wegen 23.977,58 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 20. April 2022, GZ 21 R 216/21d-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 31. August 2021, GZ 5 C 368/20z-18, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.177,52 EUR (darin 362,92 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 3.015,86 EUR (darin 248,31 EUR USt und 1.526 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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