Gilt die alte Nutzungsabsprache auch für mich als Käufer?
betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Käufer
Wird ein Miteigentumsanteil mit allen Rechten und Pflichten übernommen, wie ihn der Vorgänger hatte, so bedeutet das in der Regel, dass Sie auch in eine bestehende Absprache über die Nutzung eintreten. Sie sind dann an diese Absprache gebunden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 05.08.2025 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Die Vereinbarung, einen Miteigentumsanteil mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen ihn sein Vorgänger besessen und benützt hat, zu übernehmen, ist in der Regel als Eintritt in eine bestehende Benützungsvereinbarung anzusehen ( MietSlg 21073 ).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Überbindung einer Kaufoption.OGH 4 Ob 238/19g, 28.01.2020
- Der Eintritt umfasst im Zweifel aber nur solche Verpflichtungen, die unmittelbar mit der Nutzung der veräußerten Liegenschaft oder des veräußerten Liegenschaftsanteils zusammenhängen. Eine bloß obligatorische Pflege- und Betreuungsverpflichtung ist dem mangels unmittelbaren Bezugs zur Liegenschaft nicht gleichzuhalten.OGH 4 Ob 236/15g, 27.01.2016
- Eine derartige Vereinbarung wird insbesondere im Bereich des Bestandrechts auch im vertraglichen Eintritt des Erwerbers in sämtliche Rechte und Pflichten des Veräußerers gesehen.OGH 1 Ob 300/01a, 29.01.2002
- Obligatorische Rechtsverhältnisse gehen nur bei entsprechender Vereinbarung auf den Einzelrechtsnachfolger über.OGH 1 Ob 300/01a, 29.01.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013619 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 15.
- OGH 5 Ob 83/25d, 05.08.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 15/24b, 30.01.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 25/24y, 12.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 18/23t, 18.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 182/22h, 21.12.2022
- OGH 5 Ob 59/22w, 01.06.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 87/20k, 07.12.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 125/20y, 02.09.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 246/18i, 20.02.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 72/17z, 26.09.2017, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 17 · Benützungsregelung
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