Bin ich als neuer Miteigentümer an alte Vereinbarungen gebunden?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Käufer
Die vorgeschriebene Schriftform trifft nur den neu hinzukommenden Miteigentümer; sie ist bereits erfüllt, wenn Sie durch schriftlichen Vertrag in die Stellung Ihres Vorgängers eingetreten sind. Solange ein neuer Miteigentümer den Beitritt zur alten Vereinbarung nicht ablehnt, bleiben die übrigen Miteigentümer gebunden. Erst mit einer Ablehnung wird die Vereinbarung hinfällig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 21.12.2022 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Die nach dem WEG 1975 geforderte Schriftform trifft nur den der seinerzeit konkludent geschlossenen Vereinbarung (hier: Ermächtigung des WE-Organisators zur Erlassung einer Hausordnung) neu beitretenden Miteigentümer. Sie ist - unter Berücksichtigung ihres Schutzzweckes - schon eingehalten, wenn der Rechtsnachfolger mittels schriftlichen Vertrages in die Rechtsstellung seines Vorgängers eintrat. Solange ein neuer Miteigentümer, für den die Vereinbarung nicht kraft Rechtsüberganges gilt, die Abgabe einer (seit 1. September 1975 schriftlichen) Beitrittserklärung nicht abgelehnt hat, besteht ein Schwebezustand, während dessen Dauer die anderen Miteigentümer (als Vertragspartner der ursprünglichen Vereinbarung) gebunden bleiben. Erst wenn ein Einzelrechtsnachfolger, dem ein diesbezügliches Entscheidungsrecht zusteht, den Beitritt zur seinerzeitigen Vereinbarung ablehnt und daher die gesetzlich geforderte Übereinstimmung aller Miteigentümer nicht mehr erreicht werden könnte, wäre die Vereinbarung hinfällig.
Hinweis: Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 wurde mit 1. Juli 2002 durch das WEG 2002 ersetzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Einstimmige schriftliche Vereinbarungen nach § 19 Abs1 Z2 WEG 1975 idF vor dem 3. WÄG wirkten bloß schuldrechtlich zwischen den Vertragspartnern. Damit eine solche Vereinbarung Rechtsnachfolger binde, war erforderlich, dass sie vertraglich überbunden wurde oder durch schriftlichen Beitritt übernommen wurde, um das Schriftformgebot des § 19 Abs 1 Z2 WEG aF zu erfüllen. Gesamtrechtsnachfolger und Einzelrechtsnachfolger, die diese Pflichten durch Überbindungsklauseln übernommen haben, bleiben an diese Vereinbarungen gebunden. Ein Einzelrechtsnachfolger konnte jedoch den Beitritt zur seinerzeitigen Vereinbarung ablehnen, womit die gesetzlich geforderte Übereinstimmung aller Miteigentümer nicht mehr erreicht wurde und die Vereinbarung hinfällig war.OGH 5 Ob 277/01y, 29.01.2002
- Hier: § 19 Abs 1 Z 2 WEG 1975 idF vor dem 3. WÄG.OGH 5 Ob 277/01y, 29.01.2002
- Im Geltungsbereich des WEG 1948 bedurfte es keiner schriftlichen Vereinbarung der Miteigentümer und Wohnungseigentümer, um die Liegenschaftsaufwendungen anders zu verteilen, als dies im Gesetz vorgesehen war. Eine solche Vereinbarung konnte mündlich oder auch konkludent zustandekommen.OGH 5 Ob 120/01k, 04.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013676 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 8.
- OGH 5 Ob 182/22h, 21.12.2022
- OGH 5 Ob 162/19p, 20.02.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 121/18g, 03.10.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 72/17z, 26.09.2017, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 834
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 14 · Wohnungseigentum der Partner im Todesfall
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