Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.01.2023 · Fall aus Oberösterreich

OGH 2 Ob 132/22h

Worum es ging: Muss ich die Verjährung im Prozess genau begründen?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Es genügt, wenn Sie im Verfahren allgemein einwenden, dass der Anspruch verjährt ist. Sie müssen dafür nicht eigens bestimmte Tatsachen anführen. Das Gericht zieht dann den gesamten Inhalt des Verfahrens heran.

Wenn es darum geht, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, trifft die Beweispflicht die beklagte Partei. Sie muss den Beginn der Frist also nachweisen.

Ja. Treten Folgen eines Schadens auf, mit denen niemand rechnen konnte, beginnt für diese eine eigene dreijährige Frist, sobald Sie davon erfahren. Ob die Folgen vorhersehbar waren, wird danach beurteilt, was objektiv absehbar war, nicht nach Ihrer eigenen Einschätzung.

Hat das Berufungsgericht das ausländische Recht so ausgelegt, wie es die dortige Rechtsprechung und Lehre tun, ist das nicht zu beanstanden. Dass der Oberste Gerichtshof dazu selbst noch nichts gesagt hat, spielt dann keine Rolle. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.

Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502

Entscheidungstext

32 Absätze, 7.457 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.01.2023

Geschäftszahl

2Ob132/22h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) M*, 2.) S*, 3.) mj L*, 4.) mj E*, alle *, und 5.) K*, alle vertreten durch die Wijnkamp Advocatuur/Advokatur GmbH in Imst, gegen die beklagten Parteien 1.) P*, 2.) T*, und 3.) V*, alle vertreten durch Mag. Alexandra Knapp, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 1.) 16.922,65 EUR und Feststellung, 2.) 7.666,62 EUR und Feststellung, 3.) 1.500 EUR und Feststellung, 4.) 1.500 EUR und Feststellung und 5.) 125.739 EUR, über die Revision der fünftklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. April 2022, GZ 3 R 44/22v-39, womit das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Salzburg vom 30. Jänner 2022, GZ 14 Cg 58/21y- 31, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail