Muss ich die Verjährung im Prozess genau begründen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 23.04.2026 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Haftung einer Sacheinlageprüferin für einen wissentlich falsch erstellten Sacheinlageprüfbericht.OGH 8 Ob 99/25d, 22.04.2026
- 2. Rechtsgang zu 2 Ob 214/17k.OGH 2 Ob 7/20y, 27.02.2020
- Es sind nicht stets explizite Tatsachenbehauptungen erforderlich, wenn angesichts des betreffenden Prozessstoffs typischerweise von einer bestimmten Sachverhaltskonstellation ausgegangen werden kann. Bei Schadenersatzansprüchen ist mangels abweichender Behauptungen die Kenntnis vom Ersatzpflichtigen mit dem Unfalldatum gleichzusetzen, sofern nicht im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände Abweichendes zu gelten hat.OGH 1 Ob 85/10x, 01.06.2010
- Die Verjährungseinrede ist nicht nur ausdrücklich zu erheben, der Beklagte hat dazu auch die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufzustellen.OGH 1 Ob 13/10h, 09.03.2010
- Der bloße Vortrag von die Verjährung begründenden Tatsachen ersetzt eine deutliche Einrede nicht.OGH 1 Ob 47/08f, 21.10.2008
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Derjenige, der die Verjährung einwendet, hat jene Tatsachen, die seine Einrede zunächst einmal schlüssig begründen, vorzubringen und zu beweisen.OGH 5 Ob 265/02k, 03.12.2002
- Wer Verjährung einwendet, hat jede die Einrede begründenden Tatsachen (Beginn usw) vorzubringen und zu beweisen.OGH 5 Ob 653/79, 28.08.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034198 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 33.
- OGH 9 Ob 127/25d, 23.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 99/25d, 22.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 128/25v, 24.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 50/25y, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 210/24v, 19.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 77/23y, 23.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 192/23h, 21.11.2023, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 77/23i, 20.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 132/22h, 17.01.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 162/19p, 20.02.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Den Einwand, dass ein Anspruch verjährt ist, können Sie nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erheben. Berücksichtigt werden kann er erstmals nur im Urteil der ersten Instanz.
Ja, in Ihrer eigenen Berufung müssen Sie darauf zurückkommen. Lassen Sie den Einwand dort weg, darf ihn das höhere Gericht später nicht mehr berücksichtigen. In der Beantwortung eines Rechtsmittels der Gegenseite müssen Sie ihn dagegen nicht wiederholen.