Kann ich für später auftretende Spätfolgen noch Ersatz verlangen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 23.04.2026 (66 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1959)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Kläger erlitt durch einen Unfall am 4. 8. 2016 eine Cervikalverletzung, Prellungen an Schädel, Schulter, beiden Handgelenken, Oberbauch und Brustkorb, eine psychische Retraumatisierung mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depression und chronischer Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren. Dass (weitere) Ansprüche in Form von Schmerzengeld, Pflegebedarf und Verdienstentgang vorhersehbar und zum Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens am 22. 10. 2021 bereits verjährt waren, ist nicht korrekturbedürftig.OGH 2 Ob 145/25z, 18.11.2025
- Hier: Zu § 6 AHG; Mobbing bzw Bossingsituation; Zur Frage der Vorhersehbarkeit der Verlängerung und/oder Verschlechterung der dadurch hervorgerufenen Beschwerden.OGH 1 Ob 13/16t, 31.03.2016
- Hier: Zur Voraussehbarkeit der Frühpensionierung bzw des Eintritts einer dauerhaften Dienstunfähigkeit als weitere „Zwischenursache“.OGH 1 Ob 81/15s, 21.05.2015
- Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Einzelfall kann nicht mit der Obliegenheit zu einem solchen Vorgehen zur Verhinderung der Verjährung künftiger Schäden gleichgesetzt werden.OGH 1 Ob 81/15s, 21.05.2015
- Unvorhersehbare Änderungen, zum Beispiel der für die Bemessung einer Hinterbliebenenrente nach § 1327 ABGB maßgeblichen Tatumstände, können daher in einem späteren Rechtsstreit mit Klage geltend gemacht werden, auch wenn kein Feststellungsurteil des Hinterbliebenen gegenüber dem Schädiger vorliegt.OGH 1 Ob 66/08z, 25.11.2008
- Bei nicht vorhersehbarer schädigender Wirkung beginnt die Verjährung ab Kenntnis des Schadens beziehungsweise ab dem Zeitpunkt, in dem mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.OGH 1 Ob 66/08z, 25.11.2008
- Es kommt nicht auf das Missverhältnis zwischen den dem Abfindungsvergleich zugrundegelegten Folgen und den später als eingetreten diagnostizierten Folgen an, sondern auf das Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen (in Geld ausgedrückten) Schaden und der (regelmäßig als damals angemessen zu unterstellenden) Abfindungssumme.OGH 2 Ob 7/04z, 12.02.2004
- Verjährungsbeginn bei neuen Unfallsfolgen nach Abfindungsvergleich.OGH 2 Ob 7/04z, 12.02.2004
- Es kommt auf die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten und nicht auf die ex-post-Betrachtung von Sachverständigen an.OGH 2 Ob 78/03i, 08.05.2003
- Die gleiche Beschaffenheit und dieselbe Ursache eines Schadens können nur Anhaltspunkte für dessen Vorhersehbarkeit geben, diese Umstände sind aber nicht allein maßgeblich.OGH 1 Ob 82/00s, 21.06.2000
- Eine Vorhersehbarkeit ist dann zu verneinen, wenn es zum Eintritt des Schadens neben dem schädigenden Ereignis (das zunächst den Primärschaden herbeigeführt hat) noch weiterer Voraussetzungen bedarf und nicht abzusehen ist, ob in Zukunft tatsächlich ein Schaden eintreten werde. Dann beginnt nämlich der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem tatsächlichen Eintritt des (Zweit-)Schadens.OGH 5 Ob 333/98a, 14.09.1999
- Das heißt, dass es für den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich späterer Schäden nach einem "Erstschaden" auf deren Vorhersehbarkeit ankommt.OGH 5 Ob 333/98a, 14.09.1999
- Die Verjährungsfrist für ein Feststellungsbegehren beginnt dann nicht zum Unfallszeitpunkt zu laufen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Wahrscheinlichkeit von Dauerfolgen noch nicht erkennbar ist. Auch für voraussehbare Erstschäden wird Anspruchsverjährung erst ab Schadenseintritt angenommen.OGH 2 Ob 142/97i, 27.05.1999
- Hier: Verbesserung eines Mangelschadens.OGH 1 Ob 191/98i, 19.01.1999
- Unter Umständen besteht keine Säumigkeit des Geschädigten mit indizierten Maßnahmen der Rechtsverfolgung, weil es nicht sinnvoll wäre, dem Geschädigten zur Wahrung seiner Interessen die Klageerhebung aufzuerlegen, obwohl weitere Schadensfolgen nicht vorhersehbar sind und daher die Überzeugung gerechtfertigt erscheint, dass die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht in Betracht kommt.OGH 2 Ob 2079/96s, 24.09.1998
- War die Wahrscheinlichkeit von Dauerfolgen nicht ebenfalls zum Unfallszeitpunkt erkennbar, beginnt die Verjährungsfrist für das Feststellungsbegehren nicht, bevor nicht feststeht und wahrscheinlich ist, dass unfallsbedingte Spätfolgen auftreten können.OGH 2 Ob 148/98y, 25.06.1998
- Es ist dabei auf die objektive Vorhersehbarkeit abzustellen und ein subjektiver Irrtum des Geschädigten nicht zu berücksichtigen.OGH 2 Ob 1002/91, 16.01.1991
- Getrennte Beurteilung der Schadenersatzansprüche gegen den Bestandgeber wegen Nichterfüllung der Instandsetzungspflicht einerseits und vorzeitiger Auflösung des Bestandvertrages anderseits.OGH 3 Ob 617/86, 02.12.1987
- Unvorhersehbare Folgewirkungen liegen insbesondere vor, wenn sie sich von den früheren schon durch ihre Beschaffenheit und namentlich dadurch unterscheiden, dass sie auf bis dahin nicht wahrgenommene Zwischenursachen zurückzuführen sind.OGH 8 Ob 270/75, 04.02.1976
- Es gibt Grenzfälle, in denen zwar ein Feststellungsbegehren möglich gewesen wäre, aber auch die Unterlassung eines derartigen Begehrens nicht notwendig zur Annahme der dreijährigen Verjährung nach § 1489 ABGB hinsichtlich des Ersatzes für Folgewirkungen führen muss.OGH 2 Ob 180/66, 24.06.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034527 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 66.
- OGH 9 Ob 127/25d, 23.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 145/25z, 18.11.2025, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 11/25a, 28.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 50/25h, 30.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 132/22h, 17.01.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 183/19x, 23.10.2019, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 216/18f, 28.03.2019
- OGH 5 Ob 68/18p, 18.07.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Waren die späteren Folgen schon damals sicher vorhersehbar, beginnt die Frist bereits mit dem Zeitpunkt, an dem Sie von der Verletzung erfahren haben. Für solche Folgeschäden läuft also keine eigene neue Frist. Nur wenn Dauerfolgen damals nicht erkennbar waren, beginnt die Frist später.
Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.