Wer muss beweisen, wann die Verjährungsfrist begonnen hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 22.04.2026 (74 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Haftung einer Sacheinlageprüferin für einen wissentlich falsch erstellten Sacheinlageprüfbericht.OGH 8 Ob 99/25d, 22.04.2026
- Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.OGH 4 Ob 156/24f, 22.07.2025
- Für die Erkennbarkeit, dass die Verbesserungsversuche der Beklagten ihr nicht zurechenbare Garantieleistungen waren, ist als Ausnahme von der Regel allerdings die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig.OGH 1 Ob 33/24w, 27.05.2024
- Hier: Ansprüche auf Verdienstentgang.OGH 2 Ob 192/23h, 21.11.2023
- Hier: Die Behauptungs‑ und Beweislast, dass eine die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs unterbrechende gerichtliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, trifft aber nicht denjenigen, der den Verjährungseinwand erhebt, sondern denjenigen, der die diesem Einwand ausgesetzte Forderung geltend macht.OGH 4 Ob 27/22g, 29.03.2022
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- Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers.OGH 7 Ob 77/17z, 27.09.2017
- Die diesbezügliche Behauptungs- und Beweispflicht des Schädigers gilt auch dann, wenn sich ein Beklagter nicht auf die positive Kenntnis des Schädigers von den nach § 1489 Satz 1 ABGB maßgeblichen Umständen, sondern darauf beruft, der Geschädigte hätte – im Sinne von Erkundigungsobliegenheiten – ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen maßgeblicher Tatsachen gehabt und diese Umstände zu einem bestimmten Zeitpunkt in Erfahrung gebracht, wenn er diesen Anhaltspunkten nachgegangen wäre.OGH 9 ObA 50/17v, 25.07.2017
- Die Behauptungs- und Beweislast für die die Verjährung begründenden Umstände trifft denjenigen, der die Verjährungseinrede erhebt.OGH 2 Ob 31/07h, 27.03.2008
- Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass diese Kenntnis zu einem bestimmten Zeitpunkt schon bestanden hat, trifft den Schadenersatzpflichtigen.OGH 1 Ob 15/08z, 29.01.2008
- Unklarheiten im Sachverhalt gehen zu Lasten der beklagten Partei.OGH 6 Ob 116/07p, 13.07.2007
- Während der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist von dem zu beweisen ist, der sich darauf beruft, obliegt dem, der die Forderung geltend macht, die Behauptungslast und Beweislast, dass eine Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis eingetreten ist.OGH 2 Ob 242/99y, 22.03.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034456 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 74.
- OGH 8 Ob 99/25d, 22.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 48/25g, 12.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 17 Ob 20/25b, 25.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 203/25s, 25.02.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 27/26b, 24.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 50/25y, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 156/24f, 22.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 17/24v, 28.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 98/24s, 06.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 33/24w, 27.05.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es nicht darauf an, ob Ihnen bereits wasserdichte Beweise vorliegen. Der Fristbeginn wird deshalb nicht so lange hinausgeschoben, bis Ihre Beweislage gesichert ist.
Wenn Sie etwas einklagen, müssen Sie jene Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen Ihr Anspruch nach dem Gesetz entstanden ist. Es ist also Ihre Aufgabe als klagende Partei, die Grundlagen Ihres Anspruchs darzulegen.