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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.01.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 212/22y

Worum es ging: Wie vorsichtig muss ein Autofahrer sein, um nicht zu haften?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Gefragt ist nicht die übliche Vorsicht im Verkehr, sondern eine besonders weitgehende Sorgfalt. Es kommt darauf an, ob auch ein besonders sorgfältiger Fahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können. Diese Pflicht beginnt nicht erst in der Gefahr, sondern verlangt, gar nicht erst in eine gefährliche Lage zu geraten.

Die erhöhte Sorgfalt beginnt nicht erst, wenn die Gefahr schon da ist. Verlangt wird, von vornherein alles zu vermeiden, was in eine gefährliche Lage führen kann. Überspannt werden darf diese Pflicht aber nicht, sonst würde daraus eine Haftung für jeden Erfolg.

Ja, soweit die Umstände das nahelegen. Verlangt wird eine über die gewöhnliche Vorsicht hinausgehende Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht, die auch auf mögliches ungeschicktes Verhalten anderer Rücksicht nimmt. Gegenüber Kindern am Straßenrand ist jede denkbare Vorsicht geboten, insbesondere eine geringere Geschwindigkeit.

Auch wenn Sie am rechten Fahrbahnrand fahren müssen, dürfen Sie einen Sicherheitsabstand einhalten. Bei einer Fahrbahnbreite von 5,80 Metern ist ein Abstand von 1,20 Metern zum Gehsteigrand zulässig.

Das lässt sich nicht allgemein sagen. Wie weit die gebotene Sorgfalt reicht, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, etwa bei der Bedienung von Kränen mit Hilfskräften, bei der Gestaltung des Ausstiegsbereichs einer Liftstation oder beim Spalt zwischen Bahnsteig und Trittbrett.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

20 Absätze, 3.391 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.01.2023

Geschäftszahl

2Ob212/22y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Christoph Reitmann LL.M., Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1. A*, 2. W*, 3. D*, alle vertreten durch LANKER OBERGANTSCHNIG Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 92.544,34 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 21. September 2022, GZ 3 R 176/22k-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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