Darf ich etwas Abstand zum Gehsteigrand halten?
günstig für Autofahrer betrifft Autofahrer, Radfahrer, Unfallbeteiligte
Auch wenn Sie am rechten Fahrbahnrand fahren müssen, dürfen Sie einen Sicherheitsabstand einhalten. Bei einer Fahrbahnbreite von 5,80 Metern ist ein Abstand von 1,20 Metern zum Gehsteigrand zulässig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (56 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Auch in den Fällen, in denen am rechten Fahrbahnrand zu fahren ist, muß dem Lenker das einhalten eines Sicherheitsabstandes zugebilligt werden. Ein Abstand von 1,20 Meter vom Gehsteigrand bei einer Fahrbahnbreite von 5,80 Meter ist zulässig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die von einem Radfahrer eingehaltene Fahrlinie von gut einem Meter Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand bei einer Breite seines Rades von rund 55 cm lässt bei einer Fahrbahnbreite von „gut 5,8 Meter“ - und somit einer Fahrstreifenbreite von zumindest 2,9 Meter - noch mehr als einen Meter bis zur Fahrbahnmitte übrig, womit der Radfahrer einen genügend großen Abstand zur Fahrbahnmitte eingehalten hat, um dem Gegenverkehr das Passieren ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit zu ermöglichen.OGH 2 Ob 138/09x, 17.02.2010
- Auch größere Abstände zum rechten Fahrbahnrand können dann toleriert werden, wenn sich ein ausreichender Seitenabstand zur Fahrbahnmitte ergibt.OGH 2 Ob 138/09x, 17.02.2010
- Ein Seitenabstand von einem halben Meter zum rechten Fahrbahnrand bei 6,2 m breiter Fahrbahn mit je 3,1 m breiten Fahrstreifen ist zulässig.OGH 2 Ob 241/05p, 01.12.2005
- Abstand zum rechten Fahrbahnrand 0,90 Meter und zur Fahrbahnmitte 0,30 Meter.OGH 2 Ob 43/94, 26.05.1994
- Hier: 60 Zentimeter Abstand, Fahrbahnbreite 6 Meter.OGH 2 Ob 638/90, 05.12.1990
Alle 26 Ergänzungen anzeigen
- Seitenabstand von 66 Zentimeter bei Fahrbahnbreite von 5,7 Meter nicht zu beanstanden.OGH 2 Ob 45/88, 30.08.1988
- Hier: Die Einhaltung eines Seitenabstandes von 80 Zentimeter zum rechten Fahrbahnrand kann bei einer verbleibenden Fahrbahnbreite von 2,8 Meter für den Gegenverkehr noch toleriert werden.OGH 8 Ob 36/87, 19.11.1987
- Hier: 0,85 Meter zum rechten Fahrbahnrand, 6,9 Meter Fahrbahnbreite.OGH 8 Ob 92/83, 27.10.1983
- 1,3 Meter Seitenabstand vom rechten Fahrbahnrand: 10 Zentimeter - verstößt gegen § 7 Abs 2 StVO.OGH 2 Ob 191/83, 04.10.1983
- Hier: Fahrbahnbreite 5 Meter, Seitenabstand eines Mopeds vom rechten Rand von 1 Meter zulässig, weil Sicht auf einen von rechts einmündenden Weg erschwert war.OGH 8 Ob 266/82, 20.01.1983
- Hier: 1 Meter Abstand zum rechten Fahrbahnrand, 0,7 Meter Abstand zur Fahrbahnmitte für Motorrad nicht zu beanstanden.OGH 2 Ob 110/82, 15.06.1982
- Fahrbahnbreite 6,1 Meter; Abstand zum rechten Fahrbahnrand 1,2 Meter und Fahrbahnmitte 0,31 Meter.OGH 2 Ob 251/81, 12.01.1982
- Hier: 5,20 Meter, 1,67 Meter, bis 0,5 Meter Seitenabstand zulässig.OGH 8 Ob 18/79, 15.03.1979
- 1,30 bis 1,50 Meter Seitenabstand vom rechten Fahrbahnrand entspricht bei 7,20 Meter breiten Straße nicht dem Gebot des § 7 Abs 2 StVO.OGH 2 Ob 152/78, 12.10.1978
- Das Ausmaß des rechtsseitigen Sicherheitsabstandes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesonders nach der Breite und der Beschaffenheit der Fahrbahn und den gegebenen Verkehrsverhältnissen; hier 74 Zentimeter Abstand vom rechten Fahrbahnrand und 60 Zentimeter zur rechten Fahrbahnmitte.OGH 8 Ob 162/77, 09.11.1977
- Seitenabstand 90 Zentimeter, zur Fahrbahnmitte 65 Zentimeter nicht zu beanstanden.OGH 8 Ob 55/77, 20.04.1977
- Abstand 80 bis 90 Zentimeter bei 7,50 Meter breiter Fahrbahn zulässig.OGH 2 Ob 179/76, 08.10.1976
- Abstand von 1,20 Meter zum Fahrbahnrand und zur Fahrbahnmitte nicht zu beanstanden.OGH 2 Ob 281/75, 15.01.1976
- 1,30 und 1,20 Meter sind bei 5,50 Meter breiter Fahrbahn zuviel.OGH 11 Os 112/75, 19.11.1975
- Seitenabstand von 1,55 bis 1,65 Meter bei einem Abstand von 50 bis 60 Zentimeter zur Fahrbahnmitte zu groß.OGH 8 Ob 203/74, 12.11.1974
- Hier: Abstand eines Radfahrers von 1,20 bis 1,50 Meter ist unzulässig.OGH 2 Ob 249/74, 31.10.1974
- Die Einhaltung eines sich nach den Verkehrsverhältnissen richtenden Sicherheitsabstandes muß dem Kraftfahrzeuglenker auch in den Fällen des § 7 Abs 2 StVO zugebilligt werden (Hier: Seitenabstand 70 Zentimeter).OGH 8 Ob 71/73, 25.04.1973
- Seitenabstand 1,30 Meter, Fahrbahnbreite 7,80 Meter.OGH 8 Ob 87/71, 27.04.1971
- Seitenabstand 1,30 Meter, Fahrbahnbreite 7,7 Meter, 80 Zentimeter zur Fahrbahnmitte.OGH 2 Ob 442/70, 15.04.1971
- Zulässigkeit eines Seitenabstandes von 1,35 Meter, wenn das Fahrzeug von der Straßenmitte noch einen Abstand von 85 Zentimeter hat.OGH 2 Ob 371/69, 22.01.1970
- Maßgebend sind ausschließlich die Umstände, die der Lenker an Ort und Stelle vorfindet. Geringe Fahrerfahrung muß ebenso außer Betracht bleiben wie Erschwernisse auf Grund der Bauart des Fahrzeuges.OGH 2 Ob 220/67, 07.09.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0073997 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 56.
- OGH 2 Ob 41/26g, 26.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 212/22y, 17.01.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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