Ab wann muss ein Fahrer besonders aufmerksam sein?
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 17.01.2023 (46 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: U6-Wien.OGH 2 Ob 262/06b, 30.11.2006
- Kindern gegenüber ist jede nur denkbare Vorsicht geboten und insbesondere die Geschwindigkeit zu verringern. Spielen Kinder am Gehsteig oder Straßenrand, so muss damit gerechnet werden, dass sie unbedacht in die Fahrbahn laufen.OGH 2 Ob 2178/96z, 24.09.1998
- An den Betriebsunternehmer dürfen aber keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Befindet sich ein Fahrgast bereits innerhalb eines Straßenbahnzuges, dann muss er auch ohne besondere Ankündigung mit normalen Betriebsvorgängen, wie hier dem Anfahren mit geringer Beschleunigung, rechnen.OGH 8 Ob 74/87, 25.11.1987
- Allerdings darf diese Sorgfaltspflicht auch nicht überspannt werden, soll eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung vermieden werden (2 Ob 357/74 ua).OGH 2 Ob 50/87, 10.11.1987
- Hier: SesselliftOGH 2 Ob 36/87, 25.08.1987
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- Rückschauend lässt sich in der Regel zwar leicht erkennen, wie der Unfall doch noch vermeidbar gewesen wäre, maßgebend ist aber nur, ob bestimmte Maßnahmen auf Grund objektiv gegebener Kriterien schon vor dem Unfall, also vorausschauend nach den Umständen des Falles geboten waren.OGH 2 Ob 99/80, 16.09.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058411 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 46.
- OGH 2 Ob 212/22y, 17.01.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 106/21h, 05.08.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 214/19p, 27.02.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §9 Abs2 C
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob ein Verhalten rechtswidrig war, misst sich an Verhaltensgeboten, die für die konkrete Situation im Vorhinein ausformuliert sind und die erforderliche Sorgfalt bestimmen. Dabei ist darauf zu achten, dass dem Schädiger keine völlig unerfüllbaren Sorgfaltspflichten auferlegt werden.
Die gesteigerte Verantwortung bei Vertragsverhandlungen soll die Beteiligten davor bewahren, durch rücksichtsloses Verhalten geschädigt zu werden, das berechtigte Schutzinteressen der anderen Seite außer Acht lässt. Diese Schutzpflicht endet aber dort, wo eine Gefährdung der Interessen der anderen Seite objektiv nicht mehr vorhersehbar ist.