Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 Ob 65/22i
Worum es ging: Wann ist es Schikane, wenn jemand auf seinem Recht besteht?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.
Von einer sittenwidrigen missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn dem Ausübenden jedes andere Interesse fehlt als die Absicht, Ihnen zu schaden. Hat er ein begründetes Interesse daran, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Ausübung nicht schon dadurch missbräuchlich, dass er nebenbei auch schaden will.
Ja. Ein sehr kleiner Vorschussbetrag allein macht den Antrag noch nicht missbräuchlich. Nur wenn sich aus dem Akt Anhaltspunkte dafür ergeben, darf von einem Missbrauch ausgegangen werden; dem Kind das Interesse an einer Bevorschussung völlig abzusprechen, ist sonst nicht gerechtfertigt. Der ältere Rechtssatz sah dagegen in einer bloßen Symbolleistung eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Gesetzes.
Nein. Der Unterhaltsvorschuss ist keine Sozialleistung des Staates, sondern die teilweise vorläufige Erfüllung der Unterhaltspflicht durch einen Dritten. Deshalb wird der zugrunde liegende Unterhaltsanspruch im Vorschussverfahren nicht anders berechnet als gegenüber dem Unterhaltspflichtigen selbst.
Nein. Eine Erhöhung ist nur möglich, solange Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden. Stellen Sie den Antrag erst, wenn die Vorschussperiode abgelaufen oder eingestellt ist, käme nur mehr eine rückwirkende Erhöhung in Betracht, und die lässt das Gesetz nicht zu.
Ja. Das Gesetz will, dass Unterhaltsvorschuss und Unterhaltstitel gleich hoch laufen. Wird der Unterhaltsbeitrag während der laufenden Vorschüsse erhöht, kann sich auch der Vorschuss rückwirkend erhöhen.
Der Staat leistet nicht nur dann Vorschuss, wenn sich der Zahlungspflichtige der Vollstreckung entzieht. Er springt auch ein, wenn dieser durch sein Verhalten schon verhindert hat, dass ein passender Unterhaltstitel entsteht, obwohl er dem Grunde nach zahlungspflichtig ist. Ein Zahlungspflichtiger muss aber jedenfalls vorhanden sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Favoriten, 02.03.2022, 2 Pu 35/15y-9
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 21.09.2022, 43 R 159/22h-28
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.01.2023
Geschäftszahl
10Ob65/22i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Thunhart, Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder 1. M*, geboren * 2007, und 2. K*, geboren * 2008, beide *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien – Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirk 10, 1100 Wien, Alfred-Adler-Straße 12), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. September 2022, GZ 43 R 159/22h-28, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 2. März 2022, GZ 2 Pu 35/15y-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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