Bekomme ich Unterhaltsvorschuss auch bei sehr kleinen Beträgen?
günstig für Kind betrifft Kinder, Obsorgeberechtigte, Alleinerziehende
Ja. Ein sehr kleiner Vorschussbetrag allein macht den Antrag noch nicht missbräuchlich. Nur wenn sich aus dem Akt Anhaltspunkte dafür ergeben, darf von einem Missbrauch ausgegangen werden; dem Kind das Interesse an einer Bevorschussung völlig abzusprechen, ist sonst nicht gerechtfertigt. Der ältere Rechtssatz sah dagegen in einer bloßen Symbolleistung eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Gesetzes.
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Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 17.01.2023 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ein Unterhaltsvorschuß von siebzehn Schilling monatlich (= 2.000 Zloty) hätte lediglich den Charakter einer Symbolleistung. Wurden auch im UVG keine Mindestbevorschussungssätze festgesetzt, müßte doch bei einer Vorschußleistung in derart geringer Höhe von einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme des Gesetzes gesprochen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Rechtsmissbrauch ist auch bei geringen Vorschussbeträgen nicht per se anzunehmen, wenn sich nicht aus der Aktenlage Hinweise darauf ergeben. Es ist in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt, dem Kind ein Interesse an einer Bevorschussung gänzlich abzusprechen, weil auch geringe Beträge – allenfalls punktuell oder erst in der Summe – Lebensbedürfnisse des Kindes zu befriedigen vermögen. Gelingt eine Unterhaltstitelerhöhung, kann zudem der Gleichlauf zwischen dem laufenden Unterhaltsvorschuss und dem Unterhaltstitel gemäß § 19 Abs 2 UVG zu einer rückwirkenden Erhöhung des (zunächst geringen) Vorschussbetrags führen.OGH 10 Ob 65/22i, 17.01.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076311 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 10 Ob 65/22i, 17.01.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
UVG §5; UVG §19 Abs2
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