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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.01.2023 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 251/22a

Worum es ging: Wann werden die Kosten für ein Teilurteil festgesetzt?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Erledigt ein Teilurteil einen Teil des Streits endgültig und kann das Rechtsmittelgericht den dafür maßgeblichen Wert bestimmen, muss es die Kosten des Rechtsmittelverfahrens schon in dieser Entscheidung betragsmäßig festsetzen. Sie müssen dafür nicht das Ende des ganzen Verfahrens abwarten.

Ja. Die Stellung als Organ kann auch durch einen Werkvertrag begründet werden. Entscheidend ist, dass der Person die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben übertragen wurde und sie selbst behördliche Anordnungen treffen kann.

Bei Übungen und im Löschdienst erfüllt die Feuerwehr eine öffentliche Aufgabe. Sie handelt dabei in Vollziehung der Gesetze; das gilt auch für die unmittelbare Rückfahrt von einem Löscheinsatz. Für Schäden aus solchen Einsätzen gelten daher die Regeln über die Haftung des Rechtsträgers.

Eine Behörde kann nicht nur für falsches Handeln haften, sondern auch dafür, dass sie untätig geblieben ist. Voraussetzung ist, dass ihr dabei ein Verschulden vorzuwerfen ist.

Ob ein Verhalten rechtswidrig war, misst sich an Verhaltensgeboten, die für die konkrete Situation im Vorhinein ausformuliert sind und die erforderliche Sorgfalt bestimmen. Dabei ist darauf zu achten, dass dem Schädiger keine völlig unerfüllbaren Sorgfaltspflichten auferlegt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 333 ZPO § 52

Entscheidungstext

44 Absätze, 17.523 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.01.2023

Geschäftszahl

1Ob251/22a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Dr. Axel Michael Dallinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 33.687,79 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. Oktober 2022, GZ 4 R 127/22g-30, mit dem das Teil- und Teilzwischenurteil des Landesgerichts Wels vom 15. Juni 2022, GZ 3 Cg 64/21b-21, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.119,14 EUR (darin 353,19 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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