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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.01.2023 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 132/22y

Worum es ging: Darf mich der Mieterverein auch beim Höchstgericht vertreten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In Mietrechtsverfahren außer Streitsachen können Sie sich von Funktionären bestimmter Interessenvertretungen vertreten lassen. Diese Vertretung ist nicht auf die erste und zweite Instanz beschränkt, sondern auch vor dem Obersten Gerichtshof möglich. Die Aufzählung im Gesetz dient nur der Abgrenzung gegenüber unbefugter Rechtsberatung.

Ja. In den ersten beiden Instanzen dürfen bestimmte Funktionäre der Interessenvertretungen für Sie auftreten. Dass sie das berufsmäßig oder gegen Entgelt tun, ist zulässig und keine unerlaubte Rechtsvertretung.

Ja, wenn er das nicht berufsmäßig tut. Das Vorrecht der Rechtsanwälte erfasst nur die regelmäßige und auf Gewinn gerichtete Vertretung. Wo ein Gesetz Kammern ausdrücklich zur Beratung oder Vertretung berechtigt, geht das vor, selbst wenn dafür ein Entgelt verlangt wird.

Wer einmal gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat, gilt als jemand, der dazu wieder neigt. Wollen Sie das entkräften, müssen Sie besondere Umstände darlegen, die eine Wiederholung ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 MRG § 37 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

71 Absätze, 23.794 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Geschäftszahl

4Ob132/22y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *verein, *, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M* GmbH, *, vertreten durch Mag.a Petra Laback, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 33.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 1.500 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei und die außerordentliche Revision der beklagten Partei jeweils gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Mai 2022, GZ 3 R 54/22s-25, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. Jänner 2022, GZ 43 Cg 56/20p-19, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

2.1. Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das gänzlich abweisende Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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