Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 1/23x
Worum es ging: Entscheidet die Überschrift, welche Art von Vertrag vorliegt?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Welche Art von Vertrag vorliegt, ergibt sich allein aus dem Inhalt Ihrer Vereinbarungen. Weder die gewählte Bezeichnung noch der Wille der Beteiligten, das Geschäft anders einzuordnen, ändern daran etwas.
Bei einem Volontariat steht die Ausbildung im Vordergrund, und Sie sind dem Betrieb gegenüber weitgehend frei. Ersetzen Sie dagegen während der Urlaubszeit einen Mitarbeiter, sind an Arbeitszeiten gebunden und in den Betrieb eingegliedert, sind Sie Arbeitnehmer. Im Zweifel wird kein Volontariat angenommen; der Betrieb muss beweisen, dass sich Ihre Tätigkeit von jener der übrigen Beschäftigten unterscheidet.
Ferialpraktikanten halten sich kurz im Betrieb auf, um ihn kennenzulernen und die von der Ausbildung geforderten Kenntnisse zu erwerben. Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, wird nach dem Gesamtbild beurteilt. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit wirklich von der Ausbildung geprägt ist oder vor allem den Zwecken des Betriebs dient.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 17.11.2022, 6 Ra 34/227-15
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1151 ABGB § 1152 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
24 Absätze, 6.796 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.02.2023
Geschäftszahl
9ObA1/23x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter David Hobel, LL.M. (WU) (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * K*, geboren am *, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei T* GmbH, *, vertreten durch Dr. Dieter Zaponig, Rechtsanwalt in Graz, wegen 6.940,36 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. November 2022, GZ 6 Ra 34/227-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).