Wann ist ein Ferialpraktikum ein echtes Arbeitsverhältnis?
betrifft Studenten, Schüler, Praktikanten, Betriebe, Arbeitgeber
Ferialpraktikanten halten sich kurz im Betrieb auf, um ihn kennenzulernen und die von der Ausbildung geforderten Kenntnisse zu erwerben. Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, wird nach dem Gesamtbild beurteilt. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit wirklich von der Ausbildung geprägt ist oder vor allem den Zwecken des Betriebs dient.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 16.02.2023 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ferialpraktikanten sind Personen, deren kurzfristiger Aufenthalt im Betrieb lediglich dazu dient, die Einrichtungen des Betriebes kennenzulernen und, weil es ihre Studienordnung fordert, sich gewisse praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses richtet sich danach, ob die konkrete Beschäftigung nach der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auch objektiv in erster Linie - im Interesse des Auszubildenden, sich entsprechend seinen Ausbildungsvorschriften praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen - von diesem Ausbildungszweck bestimmt und geprägt oder im Interesse des Betriebsinhabers an Arbeitsleistungen für seinen Betrieb hauptsächlich an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orientiert ist. Hier: Ferialpraxis nach den Richtlinien zur Ableistung der Praxis für das Studium des Erdölwesens an der Montan-Universität Leoben bei der ÖMV - im gegenständlichen Fall wurde ein Arbeitsverhältnis verneint.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: "Praktikum" eines MasseursOGH 9 ObA 1/23x, 16.02.2023
- Hier: „Praktikum“ einer Studentin der Publizistik und Kommunikationswissenschaften bei einem privaten Radiosender.OGH 9 ObA 150/12t, 29.01.2013
- Die Verwertbarkeit von Arbeitsergebnissen steht dem Lern- und Ausbildungscharakter einer Tätigkeit nicht von vornherein entgegen.OGH 9 ObA 150/12t, 29.01.2013
- Die Koordination eines vielseitigen Einsatzes durch einen Dienstplan ist nicht grundsätzlich unzulässig, soll einem Praktikanten mit der Integration in den Dienstbetrieb ‑ wenngleich ohne sanktionsbewehrte Arbeitsverpflichtung ‑ doch auch ein Gefühl für die zu erwartende Arbeitsbelastung und den Arbeitsalltag gegeben werden.OGH 9 ObA 150/12t, 29.01.2013
- Bei der vorzunehmenden Abgrenzung einer Beschäftigung als Ferialpraktikant oder als Ferialarbeiter kommen naturgemäß die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zum Tragen, deren Beurteilung wie auch jede sonstige Vertragsauslegung im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet.OGH 9 ObA 147/09x, 26.01.2010
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Die Arbeit in einer sogenannten geschützten Werkstätte erfolgt primär im Eigeninteresse der tätigen Person, weshalb kein Arbeitsvertrag vorliegt, auf den kollektivvertragliche Entgeltbestimmungen anzuwenden wären.OGH 9 ObA 105/09w, 29.10.2009
- Kriterien für das Überwiegen des Ausbildungszweckes sind insbesondere, dass der Beschäftigte Arbeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen, nur in einem zeitlich zu vernachlässigenden Ausmaß verrichtet, dass sich die von ihm verrichteten Tätigkeiten nicht nach Maßgabe des Betriebserfordernisses, sondern nach Wahl des Auszubildenden richten, dass Ferialpraktikanten größere Freiheiten bei der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb eingeräumt wird, dass eine Lohnverpflichtung fehlt, etc. Dabei ist aber immer eine Gesamtbetrachtung entscheidend.OGH 9 ObA 288/01w, 13.03.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0074214 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 9 ObA 1/23x, 16.02.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 19/20i, 25.06.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
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