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Wann ist ein Ferialpraktikum ein echtes Arbeitsverhältnis?

betrifft Studenten, Schüler, Praktikanten, Betriebe, Arbeitgeber
Ferialpraktikanten halten sich kurz im Betrieb auf, um ihn kennenzulernen und die von der Ausbildung geforderten Kenntnisse zu erwerben. Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, wird nach dem Gesamtbild beurteilt. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit wirklich von der Ausbildung geprägt ist oder vor allem den Zwecken des Betriebs dient.

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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 16.02.2023 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Ferialpraktikanten sind Personen, deren kurzfristiger Aufenthalt im Betrieb lediglich dazu dient, die Einrichtungen des Betriebes kennenzulernen und, weil es ihre Studienordnung fordert, sich gewisse praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses richtet sich danach, ob die konkrete Beschäftigung nach der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auch objektiv in erster Linie - im Interesse des Auszubildenden, sich entsprechend seinen Ausbildungsvorschriften praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen - von diesem Ausbildungszweck bestimmt und geprägt oder im Interesse des Betriebsinhabers an Arbeitsleistungen für seinen Betrieb hauptsächlich an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orientiert ist. Hier: Ferialpraxis nach den Richtlinien zur Ableistung der Praxis für das Studium des Erdölwesens an der Montan-Universität Leoben bei der ÖMV - im gegenständlichen Fall wurde ein Arbeitsverhältnis verneint.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0074214 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 7.

Im Gesetz

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