Zum Inhalt springen

Bin ich als Praktikant in Wahrheit Arbeitnehmer?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Praktikanten, Studenten, Schüler, Arbeitgeber, Betriebe
Bei einem Volontariat steht die Ausbildung im Vordergrund, und Sie sind dem Betrieb gegenüber weitgehend frei. Ersetzen Sie dagegen während der Urlaubszeit einen Mitarbeiter, sind an Arbeitszeiten gebunden und in den Betrieb eingegliedert, sind Sie Arbeitnehmer. Im Zweifel wird kein Volontariat angenommen; der Betrieb muss beweisen, dass sich Ihre Tätigkeit von jener der übrigen Beschäftigten unterscheidet.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 16.02.2023 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Das Volontariat ist vom Ausbildungszweck bestimmt; charakteristisch ist die Ungebundenheit des Volontärs gegenüber dem Unternehmer. Ersetzt der Ferialpraktikant aber während der Urlaubszeit einen Arbeitnehmer, ist er ferner an eine Arbeitszeit gebunden und in den Betrieb eingegliedert, dann ist er nicht als Volontär, sondern als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Im Zweifel ist ein Volontär nicht zu vermuten; der Unternehmer ist daher dafür beweispflichtig, dass sich die von dem vorgeblichen Volontär ausgeübte Tätigkeit inhaltlich von der Tätigkeit der anderen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend unterscheidet.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029510 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 11.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Eingliederung in einen fremden Betrieb

Für die Frage, ob eine Tätigkeit einem Betrieb zuzurechnen ist, kommt es nicht darauf an, ob jemand persönlich oder wirtschaftlich abhängig war. Entscheidend ist, dass die verunglückte Person in diesen Betrieb wie ein Arbeitnehmer eingegliedert war.

günstig für Arbeitgeber Aushilfe in einem fremden Betrieb

Es kommt darauf an, wie die Tätigkeit aussieht. Wesentlich ist, dass sie ihrer Art nach einer unselbständigen Beschäftigung entspricht und dass sie nicht zu Ihrem eigenen betrieblichen Aufgabenbereich gehört. Nur dann sind Sie als aus Gefälligkeit Helfender in das fremde Unternehmen eingegliedert.

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Ferialpraktikum und Arbeitsverhältnis
Arbeitsrecht · Abgrenzung arbeitnehmerähnlicher Personen
Arbeitsrecht · Arbeitsvertrag oder freier Dienstvertrag
Arbeitsrecht · Freier Dienstvertrag und Weisungsbindung