Entscheidet die Überschrift, welche Art von Vertrag vorliegt?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Auftragnehmer, Pächter, Vertragspartner
Nein. Welche Art von Vertrag vorliegt, ergibt sich allein aus dem Inhalt Ihrer Vereinbarungen. Weder die gewählte Bezeichnung noch der Wille der Beteiligten, das Geschäft anders einzuordnen, ändern daran etwas.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (14 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1973)
Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt nicht vom Willen der vertragschließenden Teile und von der von ihnen gewählten Bezeichnung, sondern allein vom Inhalt ihrer Vereinbarungen ab (Hier Qualifikation als Afterpachtvertrag im Sinne § 30 KrntJagdG 1961).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: ArbeitsvertragOGH 9 ObA 129/93, 09.07.1993
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 153/93, 08.07.1993
- "Hotelanteilscheine"OGH 7 Ob 512/86, 30.01.1986
- Gleichgelagerter Sachverhalt wie 3 Ob 631/85, 3 Ob 573/85, 3 Ob 539/85OGH 7 Ob 512/86, 30.01.1986
- Vertrag eines PrimararztesOGH 4 Ob 27/76, 13.07.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017814 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 5 Ob 225/24k, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 1/23x, 16.02.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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