OGH 9 ObA 133/22g
Worum es ging: Gilt mein Antrag weiter, wenn ich nichts mehr tue?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie einen Antrag bei Gericht gestellt haben, bleibt er aufrecht, bis Sie ihn ausdrücklich zurücknehmen. Das Verfahrensrecht kennt keine stillschweigende Rücknahme. Allein daraus, dass Sie sich nicht mehr rühren, darf das Gericht also nicht schließen, dass Sie den Antrag aufgegeben haben.
Fehlt dem Schuldner nach Eröffnung der Insolvenz die Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens von sich aus beachten und die Nichtigkeit aussprechen. Der Insolvenzverwalter kann ein trotz der Unterbrechung ergangenes Versäumungsurteil bekämpfen.
Ein Urteil, das nach Eintritt einer Unterbrechung des Verfahrens gefällt wird, ist nichtig. Sie können es aus diesem Grund bekämpfen. Wirkungslos ist es aber nicht von selbst; es ist im Einzelfall zu prüfen, welcher Mangel vorliegt.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 16.02.2022, 17 Cga 65/21h-12
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.08.2022, 9 Ra 51/22v-18
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.02.2023
Geschäftszahl
9ObA133/22g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * R*, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beklagten *, als Masseverwalter im Sanierungsverfahren über das Vermögen der W* KG wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. August 2022, GZ 9 Ra 51/22v-18, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 16. Februar 2022, GZ 17 Cga 65/21h-12, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der beklagten Partei wird aufgetragen, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, ob sie die zwischen Eintritt der Unterbrechung des Verfahrens und dessen Fortsetzung vorgenommene Prozessführung genehmigt.
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