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Was gilt, wenn nach Insolvenzeröffnung gegen mich verhandelt wurde?

günstig für Schuldner betrifft Schuldner, Insolvenzverwalter, Gläubiger
Fehlt dem Schuldner nach Eröffnung der Insolvenz die Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens von sich aus beachten und die Nichtigkeit aussprechen. Der Insolvenzverwalter kann ein trotz der Unterbrechung ergangenes Versäumungsurteil bekämpfen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 08.04.2024 (30 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1961)

Der Mangel der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners ist ebenso wie der Mangel der Prozessfähigkeit gemäß § 6 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und es hat gemäß §§ 7, 477 Abs 1 Z 5 ZPO das Gericht erster oder höherer Instanz, bei welchem die Rechtssache eben anhängig ist, die Nichtigkeit des von dem Mangel betroffenen Verfahrens durch Beschluss auszusprechen. Der Masseverwalter kann ein nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner ergangenes Versäumungsurteil trotz der gemäß § 7 Abs 1 KO eingetretenen Unterbrechung bekämpfen.

Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035434 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 30.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Unterbrechung wegen Insolvenz

Nein. Wird ein Verfahren wegen einer Insolvenz unterbrochen, gilt der sonst geltende Ausschluss von Rechtsmitteln gegen Unterbrechungsentscheidungen nicht. Auch ein Beschluss über die Fortsetzung des Verfahrens kann in diesem Fall bekämpft werden.

günstig für Gläubiger Prozess nach Aufhebung der Insolvenz

Der Prozess läuft ohne Unterbrechung weiter, aber an die Stelle des Insolvenzverwalters tritt wieder der frühere Schuldner. Ihr Begehren wird dann von der bloßen Feststellung auf Zahlung umgestellt, nötigenfalls von Amts wegen. Auf die Aufhebung ist in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen.

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