Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 11/23k
Worum es ging: Gilt ein nicht eingetragenes Wegerecht auch gegen den neuen Eigentümer?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, wenn der neue Eigentümer davon wusste, es hätte wissen müssen oder das Recht offenkundig war. Wer eine Liegenschaft kauft und weiß, dass Dritte dort Rechte ausüben, kann sich nicht darauf berufen, dass im Grundbuch nichts eingetragen ist.
Entscheidend ist, ob man vom belasteten Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmen kann, die ein solches Recht vermuten lassen, etwa deutliche Fahrrinnen oder ein Tor, das ohne Wegerecht keine Funktion hätte. Bei Rechten, die nur einer Person zustehen, wie einem Wohnungsrecht, ist das von außen in der Regel nicht erkennbar.
Nein, grundsätzlich nicht. Sie dürfen sich auf das Grundbuch verlassen und müssen seine Richtigkeit nicht von sich aus überprüfen. Erst wenn Ihnen konkrete Umstände auffallen, die Bedenken wecken, müssen Sie nachforschen; schon leichte Unachtsamkeit nimmt Ihnen dann den Schutz.
Ja. Sind auf dem Grundstück Einrichtungen oder Spuren zu sehen, die bei einiger Aufmerksamkeit auf ein fremdes Recht schließen lassen, müssen Sie dieses Recht auch ohne Eintragung gegen sich gelten lassen. Das gilt selbst dann, wenn die lange Nutzungszeit noch gar nicht abgelaufen ist.
Anzeichen wie Lage, Geländeform oder Bewirtschaftung der Grundstücke können Ihre Pflicht verstärken, sich vor dem Kauf zu erkundigen. Das gilt schon, wenn diese Anzeichen noch nicht so deutlich sind, dass die dienende Funktion offenkundig ist. Ob Sie sich erkundigen mussten, hängt vom Einzelfall ab.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mödling, 27.07.2022, 14 C 121/22d-18
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2023
Geschäftszahl
8Ob11/23k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag.a M*, 2. Dipl.-Ing. (FH) M*, beide vertreten durch anwaltschriefl KG in Mödling, gegen die beklagte Partei Mag.a N*, vertreten durch Orsini und Rosenberg & Striessnig Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Beseitigung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 1. Dezember 2022, GZ 58 R 128/22d-26, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 27. Juli 2022, GZ 14 C 121/22d-18, Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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