Muss ich vor dem Kauf prüfen, ob das Grundbuch stimmt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (55 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Fahrspuren auf Wiesengrund.OGH 3 Ob 168/22k, 17.11.2022
- Hier: Mit einem über die seit Jahren gepflogene Praxis die Fahrzeuge im Zufahrtsbereich „umzuparken“ hinausgehenden dinglichen Parkrecht musste der Erwerber nicht rechnen.OGH 1 Ob 115/16t, 30.08.2016
- Hier: Erwerb in der Zwangsversteigerung.OGH 1 Ob 261/15m, 21.06.2016
- Besteht der indizierte Verdacht, dass die tatsächlichen Besitzverhältnisse nicht dem Grundbuchstand entsprechen, löst dies Nachforschungspflichten des Erwerbers aus.OGH 2 Ob 11/10x, 11.11.2010
- Es trifft nicht zu, dass es auf subjektive Momente beim Erwerber, etwa auf ein mögliches Vergessen oder Verdrängen der - Jahre vor dem Erwerbsvorgang - erlangten Kenntnis wegen Gedächtnisstörungen, durch Zeitablauf oder sonstige Umstände gar nicht ankomme.OGH 5 Ob 58/09d, 09.06.2009
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Maßgeblich kann dabei nur die positive Kenntnis beim Erwerb der Liegenschaft sein, sei es beim Abschluss des Erwerbsgeschäfts oder bei Überreichung des Verbücherungsantrags. Die Beweislast hiefür trifft den angeblich Dienstbarkeitsberechtigten.OGH 5 Ob 58/09d, 09.06.2009
- Der Erwerber einer nach dem Grundbuchsstand unbelasteten Liegenschaft kann den Schutz des Vertrauens in die Vollständigkeit des Grundbuchs jedenfalls dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er deren tatsächliche Belastung mit einer dinglichen Dienstbarkeit kennt. Ein solcher Erwerber hat eine vom Voreigentümer einem Dritten vertraglich eingeräumte Dienstbarkeit auch dann gegen sich gelten zu lassen, wenn dieses Recht (noch) nicht ins Grundbuch eingetragen wurde.OGH 5 Ob 58/09d, 09.06.2009
- Bei der Anwendung des § 1500 ABGB stellt sich die Frage nach der Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Vollständigkeit des Grundbuchs.OGH 5 Ob 58/09d, 09.06.2009
- Wann ein Anlass zur Überprüfung gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.OGH 6 Ob 311/04k, 17.02.2005
- Auf einen nachträglichen schlechten Glauben kommt es nicht an.OGH 7 Ob 95/03a, 07.05.2003
- Die nachträgliche Kenntnis der Rechte eines Dritten ist grundsätzlich ohne Bedeutung.OGH 7 Ob 160/02h, 11.12.2002
- Nachforschungen im zumutbaren Aufwand (SZ 66/152) sind nur dann anzustellen, wenn sich nach den Umständen des Einzelfalls Bedenken gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Grundbuchsstandes ergeben (EvBl 1962/391; 1965/64, JBl 1976, 642; SZ 55/46).OGH 5 Ob 324/00h, 15.05.2001
- Der Erwerber einer Liegenschaft ist zu Nachforschungen verpflichtet, wenn sich aus den besonderen Umständen Bedenken gegen die Vollständigkeit des Grundbuchs ergeben.OGH 7 Ob 209/98f, 28.04.1999
- Die Gutgläubigkeit wird schon durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.OGH 1 Ob 416/97a, 28.04.1998
- Der Vertrauensgrundsatz kommt nämlich dem nicht zugute, der bei gehöriger Aufmerksamkeit die Abweichung des Buchstandes von der wahren Rechtslage erkennen konnte; fahrlässige Unkenntnis wird nicht geschützt.OGH 4 Ob 266/97i, 23.09.1997
- Für einen Fahrlässigkeitsvorwurf genügt bereits die Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage.OGH 4 Ob 190/97p, 26.06.1997
- Ausschluss der Gutgläubigkeit des Erwerbes, wenn er in schuldhafter Weise Indizien für das Abweichen des Grundbuchsstandes von der tatsächlichen Rechtslage ignoriert. Dafür genügt leichte Fahrlässigkeit.OGH 5 Ob 563/93, 23.11.1993
- Die Sorgfaltsanforderungen an den Erwerber dürfen nicht überspannt werden, weil sonst das Grundbuch entwertet würde.OGH 6 Ob 666/85, 03.10.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034776 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 55.
- OGH 8 Ob 109/25z, 16.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 130/25m, 11.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 14/24t, 09.07.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 11/23k, 23.02.2023
- OGH 5 Ob 64/19a, 24.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 216/18p, 19.12.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 40/18f, 21.03.2018, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wenn der Vertrag Ihr Recht an eine Bedingung knüpft, etwa an die Zahlung des Kaufpreises, muss dem Grundbuchsgericht mit einer Urkunde nachgewiesen werden, dass diese Bedingung eingetreten ist. Eine Quittung über die Zahlung muss dafür beglaubigt sein. Die Vertragsparteien können darauf nicht verzichten.
Nicht vollständig. Die Vormerkung Ihres Eigentums hindert die Verkäuferin nicht daran, weiter über die Liegenschaft zu verfügen; auch eine bloße Plombe zur Rangwahrung tut das nicht. Alle diese Eintragungen stehen aber – ebenso wie Ihre eigene – unter der Bedingung, dass die Vormerkung später gerechtfertigt oder gelöscht wird.