Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 230/22t
Worum es ging: Kann ich verhindern, dass noch weitere Beweise aufgenommen werden?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Hält das Gericht zweiter Instanz weitere Erhebungen für nötig, kann das Höchstgericht dem nicht entgegentreten. Es entscheidet auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen und stellt selbst keine Tatsachen fest.
Wie die Feststellungen eines Gutachtens und die dabei angewendeten fachlichen Regeln gewürdigt werden, können Sie nicht als Verfahrensmangel bekämpfen. Möglich ist nur der Einwand einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, und das auch nur dann, wenn der Sachverständige gegen zwingende Denkgesetze oder gegen überprüfbare Regeln des sprachlichen Ausdrucks verstoßen hat.
Das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens können Sie im Verfahren vor dem Höchstgericht nur bekämpfen, wenn dabei gegen zwingende Denkgesetze oder gegen zwingende Regeln des sprachlichen Ausdrucks verstoßen wurde.
Die vom Gericht festgestellten Tatsachen können Sie mit einem Revisionsrekurs nicht bekämpfen. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung findet dort nicht statt.
Ob ein Mietzins angemessen ist, entscheidet das Gericht und nicht der Sachverständige. Der Sachverständige kann aber ermitteln, welcher Mietzins üblich ist; das ist eine Tatfrage und dient als Orientierung. Sein Ergebnis und die von ihm gewählte Methode würdigt das Gericht frei.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht, 16.11.2022, 13 R 157/22v-159
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 16
Entscheidungstext
28 Absätze, 6.265 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.03.2023
Geschäftszahl
5Ob230/22t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Kikinger als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin E*, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin B*, vertreten durch Dr. Peter Böck, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, wegen Landpacht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den (Sach-)Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 16. November 2022, GZ 13 R 157/22v-159, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 12 Z 7 LPG zurückgewiesen.
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