Entscheidet ein Sachverständiger über die angemessene Miete?
betrifft Mieter, Vermieter, Geschäftsraummieter, Hausverwalter
Ob ein Mietzins angemessen ist, entscheidet das Gericht und nicht der Sachverständige. Der Sachverständige kann aber ermitteln, welcher Mietzins üblich ist; das ist eine Tatfrage und dient als Orientierung. Sein Ergebnis und die von ihm gewählte Methode würdigt das Gericht frei.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Die Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses ist eine Rechtsfrage, die vom Richter - und nicht vom Sachverständigen - zu lösen ist. Die Ermittlung des üblichen Mietzinses - als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung - gehört hingegen zur Tatfrage, zu deren Lösung der Richter auf die Hilfe eines Sachverständigen zurückgreifen kann. Dessen Bewertungsergebnis und die Aufgabenadäquanz der von ihm gewählten Methode sind vom Gericht frei zu würdigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Feststellung der branchenspezifischen Kriterien für die nach § 12a Abs 2 MRG und § 46a Abs 2 MRG zu ermittelnde Mietzinshöhe.OGH 5 Ob 196/09y, 13.10.2009
- Die Ermittlung des ortsüblichen Mietzinses und die diesbezügliche Methodenwahl gehört dem Tatfragenbereich an.OGH 5 Ob 137/09x, 15.09.2009
- Als Tatfrage entziehen sich Fragen der Ermittlung des marktüblichen Mietzinses, die die Grundlage für die rechtliche Beurteilung bei der richterlichen Festsetzung des angemessenen Mietzinses bilden, der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.OGH 5 Ob 137/08w, 14.07.2008
- Es ist Aufgabe des Sachverständigen, aufgrund der einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfragen am besten eignet.OGH 5 Ob 137/08w, 14.07.2008
- Methodenwahl und Auf- und Abwertungsmodus für Vergleichsobjekte entziehen sich der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.OGH 5 Ob 286/07f, 22.01.2008
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Die von der Judikatur gebilligte Vergleichswertmethode dient als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung.OGH 5 Ob 286/07f, 22.01.2008
- Hier: Ermittlung des objektiven Restnutzungswertes von Mieter-Investitionen.OGH 5 Ob 267/03f, 09.12.2003
- Letztlich ist es gemäß § 273 ZPO der freien Überzeugung des Richters überlassen, den im konkreten Fall "angemessenen" Mietzins zu bestimmen.OGH 5 Ob 84/01s, 24.04.2001
- Hier: Die Vorinstanzen haben aus der vom Sachverständigen mitgeteilten Tatsache, dass der ortsübliche Mietzins für vergleichbare Objekte S 54,-- bis S 66,-- pro m2 Nutzfläche betragen hat, den rechtlichen Schluss auf einen angemessenen Mietzins von S 60,-- pro m2 gezogen. Dass der Sachverständige in einer ihm nicht zustehenden Vorwegnahme der rechtlichen Würdigung den Betrag von S 60,-- pro m2 mit einer Spanne von 10 % auf oder ab als "angemessenen" bezeichnete, ändert nichts an der gerichtlichen Festlegung auf einen Fixbetrag. Nur in dessen Bemessung könnte eine unrichtige rechtliche Würdigung der Angelegenheit liegen.OGH 5 Ob 260/00x, 24.10.2000
- Der vom Sachverständigen ermittelte ortsübliche Mietzins für vergleichbare Objekte, liefert eine Tatsachengrundlage für die Entscheidung.OGH 5 Ob 260/00x, 24.10.2000
- Während die rechtliche Beurteilung bei der richterlichen Festsetzung des angemessenen Mietzinses sehr wohl revisibel ist, entziehen sich wegen ihrer Zugehörigkeit zur Tatfrage Fragen der Ermittlung des angemessenen Mietzinses im Sinn des marktüblichen Mietzinses der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.OGH 5 Ob 227/00v, 05.09.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111105 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 24.
- OGH 5 Ob 65/25g, 30.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 110/24y, 30.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 118/24x, 05.12.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 2 Ob 173/24s, 19.11.2024
- OGH 5 Ob 13/23g, 30.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 230/22t, 14.03.2023, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 140/20d, 25.08.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 47/19a, 21.05.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 195/18i, 13.12.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 178/18i, 06.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 12a · Veräußerung und Verpachtung eines Unternehmens
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