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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.03.2023 · Fall aus Oberösterreich

OGH 6 Ob 122/22t

Worum es ging: Kann eine Urkunde mein Vorbringen im Prozess entkräften?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Urkunde spielt für die Schlüssigkeit Ihres Vorbringens nur dann eine Rolle, wenn ihr Inhalt dazu in unlösbarem Widerspruch steht. Bei Urkunden über Verträge ist das in der Regel nicht der Fall, weil sie ausgelegt werden müssen und es dabei auf die Absicht der Parteien ankommt.

Erscheinen Sie nicht, hält das Gericht das, was die Gegenseite behauptet, grundsätzlich für wahr und entscheidet auf dieser Grundlage. Nur wenn schon vorliegende Beweise diese Behauptungen zwingend widerlegen, darf das Gericht sie nicht zugrunde legen. Die bloße Möglichkeit, dass Sie etwas hätten einwenden können, genügt dafür nicht.

Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.

Ja. Erklären Sie als beklagte Partei, den Klagsanspruch zu bestreiten, gilt das als verkürzte Protokollierung dafür, dass Sie auch die Angaben in der Klage als unwahr bestreiten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG § 6 ZPO § 396 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

27 Absätze, 5.613 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.03.2023

Geschäftszahl

6Ob122/22t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* B*, vertreten durch Dr. Josef Fromhold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L* AG, *, Schweiz, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 174.202 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Mai 2022, GZ 6 R 47/22g-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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