Reicht es, wenn ich den Anspruch schlicht bestreite?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 24.03.2023 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Erstattet der Beklagte vor der Erlassung eines negativen Versäumungsurteilsein inhaltliches Vorbringen, ist dieses der Entscheidung zu Grunde zu legen, wobei das Gericht die Schlüssigkeit der inhaltlichen Ausführungen des Beklagten prüfen muss, weil die Säumnis des Klägers keine Unschlüssigkeiten des Vorbringens der erschienenen Partei deckt.OGH 6 Ob 122/22t, 24.03.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040778 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 6 Ob 122/22t, 24.03.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 185/16h, 26.09.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 396 · Versäumungsurteil
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Bestreiten Sie nur allgemein, ohne auf die Behauptungen einzugehen, wird das wie ein Zugeständnis gewertet. Das gilt aber nur, wenn von Ihnen konkrete Angaben überhaupt erwartet werden können, etwa nicht, wenn Sie in den Bereich der Gegenseite keinen Einblick haben.
Es zählt alles, was Sie im Verfahren an Tatsachen vorbringen, nicht nur der Text der Klage. Auch das, was Sie erst in der Verhandlung ergänzen, gehört dazu. Ebenso zählt, was beide Seiten übereinstimmend als unstrittig bezeichnen; darüber muss dann kein Beweis mehr aufgenommen werden.