Zum Inhalt springen

Reicht es, wenn ich den Anspruch schlicht bestreite?

günstig für Beklagter betrifft Beklagter, Kläger
Ja. Erklären Sie als beklagte Partei, den Klagsanspruch zu bestreiten, gilt das als verkürzte Protokollierung dafür, dass Sie auch die Angaben in der Klage als unwahr bestreiten.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 24.03.2023 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1967)

Die Erklärung des Beklagten, den Klagsanspruch zu bestreiten, kann als abgekürzte Protokollierung dafür gelten, daß auch die Klagsangaben als unwahr bestritten werden (so schon ZBl 1929/346).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040778 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 5.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Pauschales Bestreiten gilt als Geständnis

Nein. Bestreiten Sie nur allgemein, ohne auf die Behauptungen einzugehen, wird das wie ein Zugeständnis gewertet. Das gilt aber nur, wenn von Ihnen konkrete Angaben überhaupt erwartet werden können, etwa nicht, wenn Sie in den Bereich der Gegenseite keinen Einblick haben.

günstig für Kläger Umfang des Parteivorbringens

Es zählt alles, was Sie im Verfahren an Tatsachen vorbringen, nicht nur der Text der Klage. Auch das, was Sie erst in der Verhandlung ergänzen, gehört dazu. Ebenso zählt, was beide Seiten übereinstimmend als unstrittig bezeichnen; darüber muss dann kein Beweis mehr aufgenommen werden.

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Schlüssiges Vorbringen in der Klage
Verfahrensrecht · Falsche Wiedergabe des Vorbringens im Urteil
Verfahrensrecht · Wortlaut des Begehrens und Vorbringen