OGH 10 Ob 7/23m
Worum es ging: Wann gilt mein Anspruch als vermögensrechtlich?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein Anspruch vermögensrechtlich ist, richtet sich nach seinem Inhalt. Vermögensrechtlich sind Ansprüche, die vererbt oder übertragen werden können. Rein persönliche Rechte und Familienrechte zählen nicht dazu.
Maßgeblich ist der laufende Unterhalt, und zwar das Sechsunddreißigfache jenes Monatsbetrags, der bei der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war. Zusätzlich geforderte, bereits fällige Beträge erhöhen diesen Wert nicht, solange ihr Durchschnitt aus drei Jahren nicht höher ist.
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Leopoldstadt, 22.04.2022, 60 PU 60/21v-22 nicht Folge gegeben wurde
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 14.06.2022, 44 R 204/22h-33
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 JN § 58
Entscheidungstext
25 Absätze, 4.292 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.03.2023
Geschäftszahl
10Ob7/23m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der (ehemaligen) Pflegschaftssache des * 2004 geborenen E*, vertreten durch Mag. Sonja Aziz, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalts, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters Dr. S*, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Juni 2022, GZ 44 R 204/22h-33, womit dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 22. April 2022, GZ 60 PU 60/21v-22 nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
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