Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 15/23y
Worum es ging: Braucht die Gemeinde einen Beschluss, um ein Wegerecht zu ersitzen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ein nachträglicher Gemeinderatsbeschluss ist nicht nötig. Es genügt, dass alle Menschen aus der Umgebung den Weg offenkundig zum allgemeinen Vorteil benützen. Ab dem Zeitpunkt, in dem das für den Grundeigentümer unübersehbar wird, läuft die Ersitzungszeit.
Nein. Handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, können Sie Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung nicht mit einer Klage durchsetzen. Dafür ist die Verwaltungsbehörde zuständig. Ansprüche, die sich aus Ihrem Eigentum oder aus einem Vertrag ergeben, bleiben davon unberührt.
Ein Hindernis, das ein Verfahren unzulässig macht, darf ein höheres Gericht nicht mehr von sich aus aufgreifen, wenn darüber bereits bindend entschieden wurde. Die frühere Entscheidung geht vor.
Das Gericht ist an Ihre Anträge und an den geltend gemachten Anspruch gebunden. Haben Sie keinen bestimmten Rechtsgrund genannt, darf es unter den in Betracht kommenden Ansprüchen wählen. Haben Sie sich ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, darf es Ihrer Klage nicht aus einem anderen Grund stattgeben.
Haben Sie eingewendet, dass die Sache nicht vor das Gericht gehört, und haben Erstgericht und Berufungsgericht das jeweils in ihren Gründen verneint, ohne dass Sie sich weiter dagegen gewehrt haben, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er prüft die Frage dann nicht mehr.
Nein. Ob Ihr Anspruch inhaltlich berechtigt ist, spielt für die Frage, ob der Rechtsweg offensteht, keine Rolle. Hält das Gericht Ihren Anspruch für unbegründet, weist es die Klage ab und nicht zurück.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Leibnitz, 18.08.2022, 10 C 58/21a-31
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 14.11.2022, 3 R 146/22w-35
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.03.2023
Geschäftszahl
8Ob15/23y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart in der Rechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde L*, vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. November 2022, GZ 3 R 146/22w-35, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 18. August 2022, GZ 10 C 58/21a-31, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei die mit 833,88 EUR (darin 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten des Revsionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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