Kann ich als Grundeigentümer Falschparker selbst gerichtlich verfolgen?
günstig für Verkehrsteilnehmer betrifft Grundeigentümer, Straßenerhalter, Verkehrsteilnehmer, Gemeinden
Nein. Handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, können Sie Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung nicht mit einer Klage durchsetzen. Dafür ist die Verwaltungsbehörde zuständig. Ansprüche, die sich aus Ihrem Eigentum oder aus einem Vertrag ergeben, bleiben davon unberührt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 29.03.2023 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Sofern eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO vorliegt, besitzt der Grundeigentümer und Straßenerhalter keinen privatrechtlich durchsetzbaren Anspruch, gegen Verstöße von Verkehrsteilnehmern gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einzuschreiten. Bei den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung handelt es sich um öffentlich - rechtliche Bestimmungen, deren Einhaltung die Verwaltungsbehörde zu überwachen hat. Dem Straßenerhalter stehen nur die in der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich umschriebenen Rechte und Pflichten zu. Daran ändert auch die Bestimmung des § 1319a ABGB nichts. Auch aus § 98 Abs 3 StVO kann nicht abgeleitet werden, dass dem Straßenerhalter ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch, gegen Verletzungen der Verkehrsvorschriften durch Verkehrsteilnehmer vorzugehen, zustünde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 90 StVO.OGH 8 Ob 15/23y, 29.03.2023
- Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass aus den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung keine Unterlassungsansprüche abgeleitet werden können, mit denen ein Straßenhalter gegen Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung vorgehen könnte.OGH 8 Ob 15/23y, 29.03.2023
- Hier: Die Kläger stützen ihre Negatorienklage nicht auf Verstöße gegen die StVO, sondern ausschließlich auf den Inhalt des Servitutsvertrags, also auf einen materiellrechtlichen Rechtstitel. Die Beklagte hat sich weder auf eine zivilrechtliche Berechtigung noch auf eine im öffentlichen Recht wurzelnde Berechtigung oder auf Gemeingebrauch berufen, sondern bloß auf die fehlende Aktivlegitimation der Kläger, Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung privatrechtlich durchzusetzen.OGH 5 Ob 262/08b, 25.11.2008
- Dass die Regelungen der StVO auf die Benützung der Straße anzuwenden sind, bedeutet nicht, dass die Beklagte dem aus § 523 ABGB abgeleiteten Unterlassungsanspruch der Kläger ein nach öffentlichem Recht zu beurteilendes Recht entgegensetzen könnte. Die StVO regelt nämlich nur die Verkehrsausübung, bildet aber keine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage für Straßenbenützungsrechte.OGH 5 Ob 262/08b, 25.11.2008
- Hier: Einhaltung des Parkverbots-Unterlassungsbegehrens des Grundeigentümers abgewiesen.OGH 6 Ob 72/07t, 25.05.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030105 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 8 Ob 15/23y, 29.03.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1319a
- Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) § 1
- StVO 1960 § 98
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