Braucht die Gemeinde einen Beschluss, um ein Wegerecht zu ersitzen?
günstig für Gemeinde betrifft Grundeigentümer, Gemeinden, Wanderer, Anrainer
Nein. Ein nachträglicher Gemeinderatsbeschluss ist nicht nötig. Es genügt, dass alle Menschen aus der Umgebung den Weg offenkundig zum allgemeinen Vorteil benützen. Ab dem Zeitpunkt, in dem das für den Grundeigentümer unübersehbar wird, läuft die Ersitzungszeit.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 22.05.2024 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Zur Ersitzung eines Wegrechts für die Allgemeinheit durch die Gemeinde ist ein nachträglicher Gemeinderatsbeschluss, dessen Wirksamkeit erheblichen Zweifel unterliegt, nicht erforderlich. Es genügt, dass alle nach der räumlichen Nähe in Betracht kommenden Personen einen Weg offenkundig zum allgemeinen Vorteil benützen. Ab dem Zeitpunkt, in dem dieses Signal für den Belasteten unübersehbar wird, beginnt die Ersitzung des Wegerechtes, der Besitzwille der Gemeinde ist dann zu vermuten. Wenn Notwendigkeit für die Wegbenützer überhaupt Tatbestandsmerkmal ist, sind daran keine strengen Anforderungen zu stellen. (mit ausführlicher Darstellung von Lehre und Rechtsprechung).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für einen alpinen Verein kann nichts anderes gelten als für eine Gemeinde.OGH 9 Ob 16/15s, 29.04.2015
- Die Vermutung für das Vorliegen des Besitzwillens ist aber zumindest widerleglich, muss es doch der Gemeinde - schon wegen der den Servitutsberechtigten nach § 483 ABGB treffenden Erhaltungspflichten - auch möglich sein, eine Besitzausübung und Ersitzung nicht zu wollen.OGH 6 Ob 138/09a, 19.03.2010
- Für die Ersitzung von Wegedienstbarkeiten durch Gemeinden mit bedeutenden Fremdenverkehr genügt für das Erfordernis der Notwendigkeit eines Weges für die Allgemeinheit der Bedarf nach geeigneten Wanderwegen in ausreichender Zahl.OGH 9 Ob 22/09i, 26.01.2010
- An die Notwendigkeit sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist regelmäßig Frage des Einzelfalls.OGH 6 Ob 208/08v, 06.11.2008
- Für die Ersitzung von Wegerechten durch eine Gemeinde genügt die Benützung durch Gemeindeangehörige und/oder durch das Touristenpublikum, wobei es genügt, dass die Benützung so erfolgt, wie wenn es sich um einen öffentlichen Weg handeln würde.OGH 10 Ob 144/99w, 07.09.1999
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- Notwendigkeit ist zwar nicht mit Unentbehrlichkeit gleichzusetzen, jedenfalls muss aber ein über bloße Bequemlichkeit oder Wegeabkürzungen hinausreichender allgemeiner Vorteil des betroffenen Rechts gegeben sein (JBl 1996, 600).OGH 5 Ob 106/97t, 29.10.1997
- Mangels Benützung des Weges durch jedermann für den Kraftfahrzeugverkehr - ein Gemeingebrauch zum Gehen und Radfahren ist unerheblich - kommt auch die Ersitzung einer diesbezüglichen Dienstbarkeit zu Gunsten des allgemeinen Verkehrs beziehungsweise der Gemeinde nicht in Betracht.OGH 2 Ob 532/87, 12.04.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010120 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 22.
- OGH 8 Ob 64/23d, 22.05.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 8 Ob 15/23y, 29.03.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 88/22b, 23.09.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 309
- ABGB § 313
- ABGB § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
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