Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 36/23i
Worum es ging: Wer zahlt die Kosten des Streits über die Zuständigkeit des Gerichts?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird über eine Vorfrage wie die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des Rechtswegs gesondert verhandelt, liegt ein eigener Zwischenstreit vor. Dessen Kosten hängen nicht vom Ausgang der Hauptsache ab und werden sofort zugesprochen. Entscheidet das Gericht von sich aus, ohne dass jemand einen solchen Einwand erhoben hat, gilt das nicht.
Der besondere Gerichtsstand ist eine Ausnahme von der Grundregel, wonach am Wohnsitz des Beklagten geklagt wird. Er ist im Zweifel eng auszulegen, vor allem zum Schutz der beklagten Partei und um weitere Ausdehnungen zu vermeiden.
Nein, in der Regel nicht. Nutzen Sie den gekauften Gegenstand sowohl privat als auch beruflich, können Sie sich auf den besonderen Gerichtsstand für Verbraucher nicht berufen. Etwas anderes gilt nur, wenn der berufliche Zweck ganz untergeordnet ist; das müssen Sie beweisen.
Ja. Nach dem Übereinkommen aus dem Jahr 2007 haben Sie als Verbraucher die Wahl, an Ihrem Wohnsitz zu klagen. Diese Regel bestimmt nicht nur, welcher Staat zuständig ist, sondern auch, welches Gericht innerhalb dieses Staates. Die ältere Fassung regelte nur die Zuständigkeit des Staates.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Leoben, 22.12.2021, 4 Cg 58/21t-15
- Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht, 30.11.2022, 5 R 97/22g-25
Zitierte Paragrafen
ZPO Art. 41 ZPO § 508 ZPO § 510
Entscheidungstext
32 Absätze, 9.774 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.04.2023
Geschäftszahl
5Ob36/23i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Josef Fromhold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L* AG, *, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 22.900 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 30. November 2022, GZ 5 R 97/22g-25, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 22. Dezember 2021, GZ 4 Cg 58/21t-15, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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