Bin ich Verbraucher, wenn ich etwas privat und beruflich nutze?
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 12.04.2023 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2001)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verbrauchereigenschaft des in Österreich wohnhaften Klägers als „Marketer“ iSd Art 15 Abs 1 LGVÜ 2007 bejaht.OGH 4 Ob 5/22x, 25.01.2022
- Hier: Kauf eines Motormähers, der auch zum Mähen landwirtschaftlicher Flächen genutzt wird.OGH 6 Ob 146/17i, 26.09.2017
- Die Beweislast dafür, dass in einem Vertrag der beruflich-gewerbliche Zweck nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, obliegt der Person, die sich auf Art 17 EuGVVO 2012 beruft.OGH 6 Ob 146/17i, 26.09.2017
- Hier: Behauptung eines konkret berechneten Mietzinsausfalls für 3 Monate für eine Apartment.OGH 4 Ob 218/06x, 21.11.2006
- Mit Urteil vom 20.1.2005, RsC-464/01, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) erkannt, dass die maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften des EuGVÜ wie folgt auszulegen sind: „ - Eine Person, die einen Vertrag abgeschlossen hat, der sich auf einen Gegenstand bezieht, der für einen teils beruflich-gewerblichen, teils nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnenden Zweck bestimmt ist, kann sich nicht auf die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 13 bis 15 EuGVÜ berufen, es sei denn, der beruflich-gewerbliche Zweck ist derart nebensächlich, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, wobei die Tatsache, dass der nicht beruflich-gewerbliche Zweck überwiegt, ohne Bedeutung ist; - es ist Sache des angerufenen Gerichts, zu entscheiden, ob der betreffende Vertrag abgeschlossen wurde, um in nicht ganz untergeordnetem Maße Bedürfnisse zu decken, die der beruflich-gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen zuzurechnen sind, oder ob im Gegenteil der beruflich-gewerbliche Zweck nur eine unbedeutende Rolle spielte; - hierbei hat dieses Gericht sämtliche tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die sich objektiv aus den Akten ergeben; nicht zu berücksichtigen sind jedoch Umstände oder Merkmale, die für den Vertragspartner der Person, die sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft, erkennbar waren, es sei denn, diese hat sich so verhalten, dass ihr Vertragspartner zu Recht den Eindruck gewinnen konnte, sie handelte zu beruflich-gewerblichen Zwecken."OGH 6 Ob 19/05w, 19.05.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115822 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 5 Ob 36/23i, 12.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 223/21m, 09.12.2021, Fall aus Wien
Genannte Normen
EG Amsterdam Art234; EGV Maastricht Art177; EuGVÜ-AuslProt Art1; EuGVÜ-AuslProt Art3 Abs1; EuGVÜ-AuslProt Art5 Abs1; EuGVÜ Art13; LGVÜ Art13; LGVÜ II 2007 Art15 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Sonderregeln für Verbraucher sollen Sie als wirtschaftlich schwächere und rechtlich weniger erfahrene Vertragspartei schützen. Ihnen soll der Entschluss zur Klage nicht dadurch erschwert werden, dass Sie im Land Ihres Vertragspartners klagen müssten. Diese Regeln gelten für private Endverbraucher, die nicht beruflich oder gewerblich handeln und einen der dort genannten Verträge geschlossen haben.
Für Verträge, die ein Verbraucher geschlossen hat, gehen die besonderen Verbraucherregeln den allgemeinen Regeln für Vertragsklagen vor. Die allgemeine Regel betrifft Klagen aus Vertrag überhaupt, die Verbraucherregel nur bestimmte Arten von Verträgen eines Verbrauchers.