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Wird ein besonderer Gerichtsstand im Zweifel weit ausgelegt?

günstig für Beklagter betrifft Kläger, Beklagte, Konsument, Unternehmer
Der besondere Gerichtsstand ist eine Ausnahme von der Grundregel, wonach am Wohnsitz des Beklagten geklagt wird. Er ist im Zweifel eng auszulegen, vor allem zum Schutz der beklagten Partei und um weitere Ausdehnungen zu vermeiden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 12.04.2023 (17 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art 2 ist Art 16 - vor allem zum Schutz der beklagten Partei und zur Vermeidung der Gefahr weiterer Ausdehnungen - im Zweifel eng auszulegen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112833 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 17.

Genannte Normen

EuGVÜ Art16 Nr1 lita; LGVÜ Art2; LGVÜ Art16 Nr1; LGVÜ Art16 Nr2; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art22; LGVÜ II 2007 Art15 Abs1 litc

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Gemeinsames Gericht für Streitgenossen

Das gemeinsame Gericht für mehrere Beklagte steht Ihnen offen, wenn es für alle Beklagten kein gemeinsames zwingendes, gewähltes oder vereinbartes Gericht gibt. Besteht ein zwingendes Gericht nur für einen der Beklagten, richtet sich das Verfahren nach dem allgemeinen Gericht eines der Beklagten.

günstig für Kläger Nachträglich genannte Gerichtsstände

Ja. Bestreitet die beklagte Partei die örtliche Zuständigkeit, dürfen Sie sich auch auf Gerichtsstände stützen, die Sie in der Klage noch nicht genannt haben. Bei der Prüfung, die das Gericht von sich aus vornimmt, gilt das nicht.

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