Wird ein besonderer Gerichtsstand im Zweifel weit ausgelegt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 12.04.2023 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Internationale Zuständigkeit mangels „Ausrichtens“ einer absatzfördernden Handlung im Wohnsitzstaat des Verbrauchers gemäß Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO verneint, bloßes „doing business".OGH 4 Ob 96/23f, 27.06.2023
- Hier: Verbrauchereigenschaft des in Österreich wohnhaften Klägers als „Marketer“ iSd Art 15 Abs 1 LGVÜ 2007 bejaht.OGH 4 Ob 5/22x, 25.01.2022
- Die Tatbestände des Art 5 EuGVVO sind infolge Durchbrechung des Grundsatzes der Allzuständigkeit am Beklagtensitz eng auszulegen, im Zweifel also eher zu verneinen.OGH 6 Ob 67/17x, 29.05.2017
- Hier: Frage, was unter Streitigkeiten betreffend die „Gültigkeit .... der Beschlüsse ihrer Organe" im Sinn des Art 16 Nr 2 LGVÜ bzw Art 22 Nr 2 EuGVVO zu verstehen ist.OGH 8 ObA 68/06t, 21.05.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112833 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 17.
- OGH 5 Ob 36/23i, 12.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 223/21m, 09.12.2021, Fall aus Wien
Genannte Normen
EuGVÜ Art16 Nr1 lita; LGVÜ Art2; LGVÜ Art16 Nr1; LGVÜ Art16 Nr2; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art22; LGVÜ II 2007 Art15 Abs1 litc
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das gemeinsame Gericht für mehrere Beklagte steht Ihnen offen, wenn es für alle Beklagten kein gemeinsames zwingendes, gewähltes oder vereinbartes Gericht gibt. Besteht ein zwingendes Gericht nur für einen der Beklagten, richtet sich das Verfahren nach dem allgemeinen Gericht eines der Beklagten.
Ja. Bestreitet die beklagte Partei die örtliche Zuständigkeit, dürfen Sie sich auch auf Gerichtsstände stützen, die Sie in der Klage noch nicht genannt haben. Bei der Prüfung, die das Gericht von sich aus vornimmt, gilt das nicht.