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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.04.2023

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 51/23f

Worum es ging: Muss ich zahlen, wenn ich die Wohnung nach Vertragsende weiter nutze?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Benützen Sie das Objekt nach Ende des Vertrags weiter, müssen Sie für diese Zeit ein Entgelt in Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Zinses zahlen. Das ist kein Schadenersatz, und es kommt nicht darauf an, ob Sie in dieser Zeit einen messbaren Nutzen hatten. Schon dass dem Eigentümer die Möglichkeit zur Nutzung entgeht, begründet die Zahlungspflicht.

Ziehen Sie nach der Aufkündigung nicht rechtzeitig aus der Wohnung aus, müssen Sie für die weitere Benützung einen angemessenen Geldbetrag leisten. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Angemessen ist der Betrag, der für die Wohnung am örtlichen Markt erzielbar wäre; der bisher vereinbarte Mietzins ist dafür nicht maßgeblich.

Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1041 ABGB § 1109 MRG § 34 MRG § 35 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 519

Entscheidungstext

19 Absätze, 2.812 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.04.2023

Geschäftszahl

3Ob51/23f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 21.485,66 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 16. November 2022, GZ 7 R 116/22x-71, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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