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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.04.2023 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 7/23z

Worum es ging: Bekomme ich meine Kosten, wenn das Rechtsmittel des Gegners scheitert?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.

Wer bei einer Abstimmung der Eigentümer familiär oder wirtschaftlich eng mit dem künftigen Vertragspartner verbunden ist, soll nicht mitentscheiden. Die Regel soll verhindern, dass fremde Interessen die Stimme lenken. Ob ein solcher Konflikt droht, hängt von der Nähe der Beziehung und vom Zweck des Geschäfts ab und wird im Einzelfall beurteilt.

Ein wirtschaftliches Naheverhältnis zum Geschäftspartner der Gemeinschaft, das zum Ausschluss vom Stimmrecht führt, besteht nicht nur bei einer Stellung als Gesellschafter oder Geschäftsführer. Auch Verflechtungen im Konzern und wirtschaftliche Beteiligungen sind zu prüfen, wenn sie auf gleichgerichtete und für die Gemeinschaft nachteilige Interessen schließen lassen. Sogar Abhängigkeiten aus einem Dienstvertrag oder aus ständiger Zusammenarbeit können darauf hindeuten.

Bei der Bestellung oder Abberufung des Verwalters ist ein Wohnungseigentümer vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn er familiär oder wirtschaftlich mit dem Verwalter verbunden ist und dadurch Interessen der Gemeinschaft auf dem Spiel stehen. Zu prüfen ist stets, ob eine Verwaltung durch einen Strohmann droht. Gibt es dafür plausible Anhaltspunkte, genügt bereits ein schwächeres wirtschaftliches Naheverhältnis.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 71 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

42 Absätze, 15.368 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.04.2023

Geschäftszahl

5Ob7/23z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Wurzer, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und die Hofräte Dr. Steger und Dr. Weber als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerinnen 1. M*, 2. D*, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerinnen 1. S* GmbH, 2. S*, beide vertreten durch die Dr. Riess Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie sämtliche übrigen Eigentümer der Liegenschaft EZ *, wegen § 52 Abs 1 Z 4 WEG (§ 24 Abs 6 WEG), über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. September 2022, GZ 40 R 53/22y-30, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 23. Dezember 2021, GZ 33 MSch 11/19g-22, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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