Darf ein Eigentümer über seinen eigenen Verwalter mitstimmen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 27.04.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn der vom fraglichen Stimmrechtsausschluss betroffene (dominante) Wohnungseigentümer (nach Kündigung des bisherigen Verwalters) zum neuen Verwalter bestellt werden soll, geht die Rechtsprechung (5 Ob 246/03t, 5 Ob 286/06d) von einem einheitlichen Beschlussgegenstand und folglich vom Stimmrechtsausschluss des betreffenden Wohnungseigentümers hinsichtlich beider Beschlussteile (Kündigung und Neubestellung des Verwalters) aus. In der umgekehrten Konstellation, nämlich bei der Verwalterkündigung eines (Minderheits‑)Wohnungseigentümers und der Bestellung eines anderen (dritten) Verwalters, nimmt die Rechtsprechung (5 Ob 164/07i, 5 Ob 93/08z) ‑ unter dem Gesichtspunkt des Stimmrechtsausschlusses ‑ zwei selbständige Beschlüsse („Beschlussteile“/Teilbeschlüsse“) an.OGH 5 Ob 75/10f, 31.08.2010
- Hier: Abbestellung eines Miteigentümers als Verwalter und Bestellung eines Hausverwaltungsunternehmens. Da bei Abbestellung eines Hausverwalters unter Neubestellung eines anderen Hausverwalters von zwei getrennten Beschlussgegenständen auszugehen ist, konnte der Stimmrechtsausschluss des Antragstellers nur den ersten Beschlussgegenstand (Abbestellung des Antragstellers als Verwalter) betreffen.OGH 5 Ob 93/08z, 09.09.2008
- Das hat umso mehr zu gelten, wenn ein Miteigentümer selbst zum Verwalter bestellt ist.OGH 5 Ob 93/08z, 09.09.2008
- Ein „Beschluss" des Mehrheitseigentümers, den bisherigen Verwalter zu entheben und sich selbst als Verwalter einzusetzen, stellt dergestalt eine Einheit dar, dass der Stimmrechtsausschluss die gesamte Beschlussfassung, sohin beide Akte des Verwalterwechsels umfasst.OGH 5 Ob 286/06d, 20.03.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118455 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 5 Ob 7/23z, 27.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 182/19d, 16.01.2020
- OGH 5 Ob 106/17z, 20.07.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 24 · Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Im Verfahren über die Willensbildung der Wohnungseigentümer hat der Verwalter keine Parteistellung, weil seine Interessen dadurch noch nicht unmittelbar betroffen sind. Im Verfahren über die Wirksamkeit seiner Kündigung ist er dagegen jedenfalls Partei. Dort steht ihm auch ein eigenes Antragsrecht zu, unabhängig davon, ob er selbst Miteigentümer ist.
Auch wenn die Eigentümer den Verwalter kündigen, müssen die Regeln über die Willensbildung der Miteigentümer eingehalten werden. Ist der Beschluss unwirksam, kann das auch der Verwalter geltend machen, wenn es um die Wirksamkeit der Kündigung geht.