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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.04.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 17 Ob 9/23g

Worum es ging: Was ist der Finanzierungsbeitrag bei einer Genossenschaftswohnung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Werden Finanzierungsbeiträge des Mieters bei der Berechnung des Entgelts abgezogen, zählen sie zum Mietzins. Es handelt sich um Vorauszahlungen auf den Mietzins, die einem bestimmten Zeitraum zugeordnet sind.

Insolvenzforderungen sind alle vermögensrechtlichen Ansprüche, die einem persönlichen Gläubiger schon bei Eröffnung des Verfahrens gegen den Schuldner zustehen. Dazu zählen auch Ansprüche, die noch bedingt sind oder erst später fällig werden.

Nur wenn sie im Gesetz genannt ist. Die Aufzählung der Masseforderungen ist abschließend. Ähnliche Ansprüche können nicht durch einen Vergleich mit den aufgezählten Fällen dazugezählt werden.

Nach dem Rechtssatz zählt Ihr Anspruch auf Rückzahlung des Finanzierungsbeitrags gegen eine gemeinnützige Bauvereinigung zu den gewöhnlichen Forderungen im Insolvenzverfahren; Sie werden also wie die anderen Gläubiger nur mit einer Quote bedient, auch wenn der Vertrag erst später aufgelöst wird. Der Oberste Gerichtshof ist davon 2023 zur neueren Gesetzesfassung abgegangen; da der neue Stand aus der Quelle nicht hervorgeht, ist die Regel unsicher.

Seit der Novelle 2016 entsteht der Anspruch auf Rückzahlung des Finanzierungsbeitrags erst mit der Auflösung des Mietvertrags. Wird der Vertrag erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, zählt der Anspruch zu den vorrangig zu bedienenden Masseforderungen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

IO § 16 IO § 46 IO § 51 MRG § 16b WGG Art. 1 § 1 WGG Art. 1 § 17 ZPO § 50

Entscheidungstext

50 Absätze, 12.092 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.04.2023

Geschäftszahl

17Ob9/23g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofrätinnen Mag. Malesich und Dr. Kodek sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, *, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*, wegen 14.039,65 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Dezember 2022, GZ 3 R 178/22a-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. August 2022, GZ 27 Cg 105/21k-8, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.017,90 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 169,65 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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