Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 70/23x
Worum es ging: Was gilt, wenn im Vertrag etwas anders steht als gemeint?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Waren sich beide Seiten in der Sache einig, gilt das, was sie übereinstimmend gewollt haben. Darauf, wie die gewählten Worte objektiv zu verstehen wären, kommt es dann nicht mehr an.
Der übereinstimmende Wille zählt. Wollten beide Seiten dasselbe und ist nur die Bezeichnung falsch, berührt dieser gemeinsame Irrtum die Gültigkeit des Vertrags nicht. Es gilt, was Sie tatsächlich gemeint haben.
Haben beide Seiten dasselbe gewollt, schadet eine unvollkommene oder mehrdeutige Bezeichnung nicht. Im entschiedenen Fall ging es um den Vertragsabschluss mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Auch wenn ein Fall nur die Rechtsverhältnisse der Streitteile betrifft und darüber hinaus keine Bedeutung hat, kann der Weg zum Obersten Gerichtshof offen stehen. Das gilt dann, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 01.02.2023, 39 R 290/22v-19
Zitierte Paragrafen
ABGB § 914 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
32 Absätze, 5.879 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.05.2023
Geschäftszahl
6Ob70/23x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*, vertreten durch Mag. Michael Rebasso, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*, vertreten durch Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 1. Februar 2023, GZ 39 R 290/22v-19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).