Kann ich zum Obersten Gerichtshof, obwohl es nur meinen Fall betrifft?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Prozessparteien, Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber
Auch wenn ein Fall nur die Rechtsverhältnisse der Streitteile betrifft und darüber hinaus keine Bedeutung hat, kann der Weg zum Obersten Gerichtshof offen stehen. Das gilt dann, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 20.05.2026 (89 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Auch in einem singulären, in seiner Tragweite über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Streitteile nicht hinausgehenden Fall (hier: Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs) ist zur Wahrung der Rechtssicherheit der Einzelfallgerechtigkeit insoweit Rechnung zu tragen und die Revision als zulässig zu erachten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruhte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vorteilsanrechnung im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs eines Anlegers aufgrund einer behaupteten rechtswidrigen Anlageberatung.OGH 8 Ob 1/26v, 20.02.2026
- Hier: Verfahren außer Streitsachen.OGH 4 Ob 156/19y, 24.10.2019
- Kollektivvertrag.OGH 4 Ob 93/17f, 30.05.2017
- Eine Vertragsauslegung kann eine erhebliche Rechtsfrage nicht begründen, solange vom Gericht zweiter Instanz kein geradezu unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Dies gilt selbst dann, wenn (auch) die vom Rechtsmittelwerber angestrebte Vertragsauslegung vertretbar wäre.OGH 5 Ob 122/14y, 25.07.2014
- Die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall stellt nur bei einer krassen, zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis führenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage dar.OGH 9 Ob 45/07v, 20.08.2008
Alle 27 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH.OGH 6 Ob 231/05x, 03.11.2005
- Hier: Frage der ausreichenden Bezeichnung der in der Forderungsexekution gepfändeten Forderung (§ 54 Abs 1 Z 3 EO).OGH 3 Ob 181/01s, 19.12.2001
- Hier: Auslegung eines Exekutionstitels.OGH 3 Ob 217/00h, 30.10.2000
- Ordentliche Revision zurückgewiesen: Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaften vermögensschwacher Familienangehöriger. Die wirtschaftliche Auswirkung einer Entscheidung allein kann keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung begründen. Die Frage der Angemessenheit der Höhe der zugesprochenen Zinsen stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar.OGH 3 Ob 219/99y, 24.05.2000
- Hier: Frage, ob die in einem Exekutionsantrag enthaltene konkrete Behauptung des Zuwiderhandelns gegen ein allgemein gefaßtes Unterlassungsgebot ausreichend ist.OGH 3 Ob 75/99x, 24.11.1999
- Ob die im Hinblick auf den Vergleichswortlaut jedenfalls vertretbare Auslegung durch das Berufungsgericht zutrifft, ist keine Frage, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukäme.OGH 7 Ob 158/99g, 14.07.1999
- Der Auslegung individueller Abreden, insbesondere auch in Form von gerichtlichen Vergleichen kann regelmäßig keine über den Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung beigemessen werden.OGH 7 Ob 74/99d, 12.05.1999
- Der Auslegung von Parteienerklärungen kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu.OGH 2 Ob 162/98g, 25.06.1998
- Hier: Auslegung eines Scheidungsvergleichs.OGH 9 Ob 340/97h, 26.11.1997
- Nur bei eklatanter Überschreitung.OGH 1 Ob 381/97d, 25.11.1997
- Hier: Frage der gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Betriebsgefahr.OGH 2 Ob 200/97v, 26.06.1997
- Das außerordentliche Rechtsmittel ist zulässig, wenn dem Berufungsgericht gravierende Entscheidungsfehler unterliefen.OGH 1 Ob 2315/96i, 29.04.1997
- Gravierende Fehlbeurteilung als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO (vgl RZ 1994/45).OGH 1 Ob 105/97s, 29.04.1997
- Im gegenständlichen Fall verneint.OGH 8 ObS 8/97b, 13.03.1997
- Geht es nur um die rechtliche Wertung konkreter Tatsachen, dann ist die Revision unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer gravierenden Fehlbeurteilung beruht.OGH 1 Ob 2298/96i, 26.11.1996
- Hier: Beurteilung des Parteienvorbringens.OGH 3 Ob 2147/96y, 12.06.1996
- Nur bei einer eklatanten Fehlbemessung, die völlig aus dem Rahmen der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung fiele, wäre eine solche aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zulässig und berechtigt.OGH 10 Ob 2048/96s, 23.04.1996
- Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur des Obersten Gerichtshofes sogar eher aus; darum erlauben Entscheidungen des Berufungsgerichtes, von denen nicht anzunehmen ist, daß ein vergleichbarer Sachverhalt neuerlich die Gerichte beschäftigen wird, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nur dann, wenn die Rechtssicherheit eine Korrektur des Ergebnisses erfordert.OGH 5 Ob 508/96, 26.03.1996
- Hier: Höhe des angemessenen Schmerzengeldes.OGH 8 Ob 607/93, 09.09.1993
- Dieser Grundsatz gilt auch im Fall einer unrichtigen Anwendung des Verfahrensrechtes.OGH 4 Ob 536/91, 28.05.1991
- Hier: Grad der Fahrlässigkeit.OGH 7 Ob 34/88, 22.09.1988
- Hier: Kommt der Beurteilung eines Einzelfalles für die Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung keine Bedeutung zu, so liegt auch die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht vor.OGH 7 Ob 1523/88, 28.07.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042769 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 89.
- OGH 4 Ob 28/26k, 20.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 1/26v, 20.02.2026, Fall aus Kärnten
- OGH 7 Ob 183/25z, 17.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 111/25i, 16.12.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 17 Ob 16/25i, 15.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 60/25x, 05.08.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 4 Ob 16/25v, 25.02.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 9 ObA 93/23a, 18.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 221/22v, 10.08.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 70/23x, 17.05.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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