Was zählt, wenn wir beide dasselbe wollten, aber falsch schrieben?
betrifft Käufer, Verkäufer, Vertragspartner
Der übereinstimmende Wille zählt. Wollten beide Seiten dasselbe und ist nur die Bezeichnung falsch, berührt dieser gemeinsame Irrtum die Gültigkeit des Vertrags nicht. Es gilt, was Sie tatsächlich gemeint haben.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (13 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1953)
Ein gemeinsamer Irrtum der Vertragsparteien über den Inhalt der abgegebenen Erklärungen berührt die Gültigkeit des Vertrages nicht, wenn beide Vertragsparteien dasselbe wollten, die abweichende Erklärung daher nur eine falsa demonstratio darstellt.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kaufauftrag lautete auf „Aktien“.OGH 7 Ob 83/12z, 17.10.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016236 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 13.
- OGH 4 Ob 200/24a, 25.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 113/25f, 07.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 225/24k, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 132/24s, 18.02.2025
- OGH 6 Ob 70/23x, 17.05.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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