Schadet eine falsche Bezeichnung im Vertrag?
betrifft Vertragspartner, Unternehmer, Gesellschafter, Käufer, Verkäufer
Haben beide Seiten dasselbe gewollt, schadet eine unvollkommene oder mehrdeutige Bezeichnung nicht. Im entschiedenen Fall ging es um den Vertragsabschluss mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Haben beide Teile dasselbe gewollt, mag es auch vielleicht unvollkommen oder mehrdeutig ausgedrückt worden sein, so gilt der Satz falsa demonstratio non nocet (hier: Vertragsabschluss mit Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Vertragsparteien hatten beim vereinbarten Erlöschen der Servitut die Errichtung einer – letztlich nicht gebauten – öffentlichen Straße vor Augen, die für die Servitutsberechtigten „ohne tatsächliche und rechtliche Beschränkungen“ befahrbar wäre.OGH 2 Ob 135/25d, 29.07.2025
- Hier: Kaufauftrag lautete auf „Aktien“.OGH 7 Ob 83/12z, 17.10.2012
- Hier: Überweisungsauftrag.OGH 4 Ob 35/10s, 13.07.2010
- Haben beide Teile dasselbe gewollt, mag es auch vielleicht unvollkommen oder mehrdeutig ausgedrückt worden sein, so gilt das Gewollte ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt.OGH 9 ObA 22/05h, 23.02.2005
- Das hat auch für einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen zu gelten, wenn bei den Beteiligten - in Analogie zum gemeinsamen Wollen der Vertragsteile - ein gemeinsames Verstehen der Willenserklärung vorliegt.OGH 5 Ob 188/04i, 28.09.2004
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Haben beide Vertragsparteien dasselbe gewollt, stellt die undeutliche, ja sogar die abweichende Erklärung nur eine "falsa demonstratio" dar.OGH 6 Ob 160/00y, 22.02.2001
- Ist die falsa demonstratio beiderseitig und ergibt sich natürlicher Konsens, so gilt das Gewollte ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt.OGH 5 Ob 1/88, 26.01.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017839 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 26.
- OGH 4 Ob 200/24a, 25.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 113/25f, 07.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 135/25d, 29.07.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 42/25d, 17.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 17 Ob 8/25p, 26.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 225/24k, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 132/24s, 18.02.2025
- OGH 8 ObA 32/24z, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 70/23x, 17.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 89/21b, 25.01.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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