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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.05.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 70/23k

Worum es ging: Darf ich in meinem Rechtsmittel auf einen früheren Schriftsatz verweisen?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel bloß auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz verweisen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Jede Rechtsmittelschrift muss für sich allein vollständig sein und kann nicht durch den Verweis auf andere Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden.

Ein besonders schwerer Verfahrensfehler kann nur berücksichtigt werden, wenn überhaupt ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt. Das gilt im streitigen wie im außerstreitigen Verfahren gleichermaßen. Ist Ihr Rechtsmittel unzulässig, hilft Ihnen auch der schwerste Fehler nicht.

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Nein. Entscheidungen über die Verfahrenshilfe können nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Das gilt für die Bewilligung, für den Umfang, für die Ablehnung und selbst dann, wenn wichtige Rechtsfragen offen sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 528 ZPO § 528a ZPO § 534 ZPO § 73

Entscheidungstext

33 Absätze, 8.479 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.05.2023

Geschäftszahl

1Ob70/23k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. H*, vertreten durch Dr. Andreas Schöppl und Mag. Klaus Waha, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 33 Cg 13/15x des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (Streitwert 70.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. März 2023, GZ 14 R 57/23i, 14 R 58/23m-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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