Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 30/23d
Worum es ging: Darf mein Chef mich bei freiwilligen Leistungen übergehen?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihr Arbeitgeber darf selbst festlegen, nach welchen Maßstäben er freiwillige Zusatzleistungen gewährt. Von diesen selbst gewählten Maßstäben darf er aber nicht ohne sachlichen Grund zu Ihrem Nachteil abweichen. Entscheidend ist daher, ob er in Ihrem Fall willkürlich von seinen eigenen Kriterien abgegangen ist.
Sie können verlangen, so behandelt zu werden wie die übrigen Beschäftigten. Ihr Arbeitgeber darf zwar unterscheiden, aber nicht willkürlich und ohne einleuchtenden sachlichen Grund Einzelne schlechter stellen. Verweigert er Ihnen bei gleicher Tätigkeit dieselbe Einstufung, kann darin eine solche Willkür liegen.
Auch bei freiwilligen Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, muss der Arbeitgeber alle gleich behandeln. Er darf die Maßstäbe, die er selbst gewählt hat, nicht im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund verlassen. Wer so benachteiligt wird, hat Anspruch auf dieselben Vorteile wie die anderen.
Ihr Arbeitgeber darf freiwillige Zuwendungen an Bedingungen knüpfen und auf bestimmte Gruppen von Beschäftigten beschränken. Die Grenze ist erreicht, wenn er dabei willkürlich oder aus sachfremden Gründen unterscheidet. Dann verstößt er gegen die arbeitsrechtliche Gleichbehandlung.
Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz darf Ihr Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter behandeln als die übrigen. Er darf aber zeitlich unterscheiden und eine Vergünstigung jenen Arbeitnehmern, die erst ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommen, nicht mehr gewähren.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 16.03.2023, 6 Ra 62/22t-26
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
23 Absätze, 4.856 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.05.2023
Geschäftszahl
8ObA30/23d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dora Camba (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch die Bartl & Partner Rechtsanwälte KG in Graz, gegen die beklagte Partei a* GmbH, *, vertreten durch Dr. Mario Sollhart, Rechtsanwalt in Graz, wegen 500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. März 2023, GZ 6 Ra 62/22t-26, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).