Darf mein Chef mich bei freiwilligen Leistungen übergehen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 24.05.2023 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier fehlte es schon an dem für eine „Mehrheit" angewendeten generalisierenden Prinzip, von dem zum Nachteil des Klägers ohne sachliche Begründung abgewichen worden wäre.OGH 8 ObA 60/07t, 03.04.2008
- Hier: Pensionszuschüsse aufgrund einer Betriebsübung.OGH 9 ObA 228/01x, 10.10.2001
- Hier: Gewährung von zusätzlichen Biennalvorrückungen.OGH 8 ObA 281/00g, 29.03.2001
- Hier: Einstufung einer Kindergartenhelferin der Stadt Innsbruck sowie Anwendung von Beförderungsrichtlinien.OGH 9 ObA 83/00x, 26.04.2000
- Eine teilweise erfolgsorientierte Entlohnung widerspricht nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz.OGH 8 ObA 2356/96w, 13.11.1997
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- Hier: Das Landeskrankenhaus Klagenfurt gewährte aus Anlass des 75. Jahrestages der Kärntner Volksabstimmung nur den Bediensteten, die an diesem Tag (10.10.1995) Dienst geleistet haben, Zeitausgleich im Verhältnis von 1:1, nicht jedoch denjenigen, die am 10.10.1995 ihren turnusmäßigen Freizeitanteil konsumierten, - sachlich gerechtfertigt.OGH 8 ObA 80/97s, 27.03.1997
- Verpönt sind Differenzierungen nicht nur dann, wenn einzelne Arbeitnehmer gegenüber einer Mehrheit willkürlich schlechter behandelt werden; das Gleichbehandlungsgebot verlangt vielmehr Gleichbehandlung bei gleicher Sachlage. Verboten ist jede willkürliche Differenzierung zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen; daher stellt auch die unsachliche Bevorzugung einer Minderheit, die zum Beispiel keine Leistungskürzung hinnehmen muss, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dar.OGH 8 ObA 239/95, 13.06.1996
- Hier: Anspruch auf die Sonderzahlungen.OGH 9 ObA 189/95, 20.12.1995
- Insbesondere darf der Arbeitgeber einen einzelnen Arbeitnehmer von der Gewährung von Prämien aus Gründen, die ohne Möglichkeit einer Objektivierung allein in seinem Ermessen ("Zufriedenheit" der Geschäftsführung beziehungsweise Genehmigung der Firmenleitung) lagen oder wegen des Eintritts von Bedingungen, die er allein herbeiführen konnte (Kündigung), nicht ausschließen.OGH 9 ObA 108/95, 11.10.1995
- Der Arbeitgeber darf insbesondere bei der Zusage betrieblicher Pensionsleistungen nicht willkürlich oder sachfremd vorgehen; willkürlich ausgeschlossene Arbeitnehmer haben auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls einen vertraglichen Anspruch auf die vorenthaltene Versorgungszusage.OGH 9 ObA 77/95, 13.09.1995
- Hier: Frage der Einstufung in die Verwendungsgruppe 14 eines Bildmeisters beim ORF.OGH 9 ObA 191/94, 28.10.1994
- § 48 ASGGOGH 8 ObA 247/92, 16.12.1992
- Der Arbeitgeber darf dem einzelnen nicht vorenthalten, was er der Mehrheit zubilligt. Eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung eines einzelnen Arbeitnehmers - oder einer Minderheit von Arbeitnehmern verletzt hingegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht.OGH 4 Ob 65/79, 14.10.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016815 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 40.
- OGH 8 ObA 30/23d, 24.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 21/23f, 24.05.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 26/20m, 27.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 41/19y, 15.05.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 93/17t, 30.10.2017, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 12/17y, 28.09.2017, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 40/17y, 20.04.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 52/16d, 28.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ihr Arbeitgeber darf freiwillige Zuwendungen an Bedingungen knüpfen und auf bestimmte Gruppen von Beschäftigten beschränken. Die Grenze ist erreicht, wenn er dabei willkürlich oder aus sachfremden Gründen unterscheidet. Dann verstößt er gegen die arbeitsrechtliche Gleichbehandlung.
Für die Tätigkeit als Betriebsrat dürfen keinerlei materielle Vorteile gewährt werden. Abweichende Vereinbarungen oder eine eingebürgerte Übung sind ungültig und begründen keine Verpflichtung. Der Betriebsinhaber darf künftige Leistungen daher auf das gesetzliche Maß zurückführen, auch wenn er bisher mehr geleistet hat.