Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 8/23i
Worum es ging: Spricht es gegen den Gegner, wenn er im Prozess alles bestreitet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bestreitet der Beklagte im Verfahren, dass er zur Unterlassung verpflichtet ist, spricht das dafür, dass eine Wiederholung droht. Das gilt vor allem dann, wenn nichts dafür spricht, dass er weitere Eingriffe in absehbarer Zeit unterlässt.
Wer verlangt, dass eine irreführende Werbung unterlassen wird, muss dem Werbenden kein Verschulden nachweisen. Es genügt, dass die Ankündigung im Zeitpunkt der Veröffentlichung objektiv unrichtig war.
Ja. Wer im Prozess weiter behauptet, sein Verhalten sei rechtmäßig gewesen, spricht damit dafür, dass er es wiederholen wird. Die Gefahr einer Wiederholung fällt nur weg, wenn genügend Anhaltspunkte für eine geänderte Einstellung vorliegen.
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Ja. Wer eigene Inhalte bereitstellt, kann sich nicht auf die Haftungsbefreiung für Diensteanbieter berufen; es gelten die allgemeinen Regeln über rufschädigende Äußerungen. Fremde Beiträge in einem Forum werden aber nicht schon dadurch zu eigenen, dass sie vor der Freischaltung kontrolliert werden.
Gibt ein Unternehmen trotz Abmahnung keine Erklärung ab, die Klauseln künftig zu unterlassen, wird angenommen, dass es sie wieder verwenden wird. Diese Annahme entfällt nur, wenn eine neuerliche Verwendung solcher oder sinngleicher Bedingungen geradezu ausgeschlossen wäre.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 15.12.2022, 2 R 179/22y-22
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.05.2023
Geschäftszahl
4Ob8/23i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* GmbH, *, vertreten durch Dr. Bernhard Tonninger und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Z* GmbH, 2. M*, beide *, vertreten durch Dr. Franz Martin Orou, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 52.300 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2022, GZ 2 R 179/22y-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).