Spricht es gegen den Gegner, wenn er im Prozess alles bestreitet?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (62 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Wiederholungsgefahr aufgrund der Bestreitung der Gesetzwidrigkeit von Klauseln in AGB.OGH 8 Ob 145/24t, 28.03.2025
- Hier: Dass die Bewerbung mit dem Original-Zusatz bloß irrtümlich erfolgte, kann im Zusammenhang mit dem Gesamtverhalten der Beklagten und der Bestreitung ihrer Unterlassungspflicht nichts am Bestehen der Wiederholungsgefahr ändern.OGH 4 Ob 83/22t, 23.09.2022
- "hier: Unterlassungsklage nach dem UrhG".OGH 4 Ob 5/19t, 26.03.2019
- Hier: Unterlassungsanspruch wegen unerwünschter Werbemitteilungen per SMS.OGH 1 Ob 196/16d, 23.11.2016
- Hier: Unterlassungsanspruch der Servitutenklage.OGH 1 Ob 150/14m, 18.09.2014
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Eine vom Kläger gesetzte Abwehrmaßnahme, die noch dazu weitere Beeinträchtigungen in Hinkunft nicht ausschließt, kann nicht für den Wegfall der Wiederholungsgefahr ins Treffen geführt werden.OGH 8 Ob 78/13y, 29.08.2013
- Hier: Bildnisschutz nach § 78 UrhG.OGH 4 Ob 192/12g, 28.11.2012
- Ein solches Verhalten schadet nur dann nicht, wenn der Beklagte dem Kläger einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig Abstand zu nehmen.OGH 4 Ob 13/94, 08.03.1994
- Der Wegfall der Wiederholungsgefahr ist aber nicht von Amts wegen wahrzunehmen.OGH 4 Ob 58/93, 13.07.1993
- Auch der Umstand, dass der Beklagte im Prozess seine Unterlassungspflicht nicht bestreitet, kann als Indiz für den Wegfall der Wiederholungsgefahr gewertet werden.OGH 4 Ob 397/87, 17.11.1987
- Hier: Beharren auf dem Standpunkt, zur Einwirkung auf seine Söhne weder verpflichtet noch in der Lage zu sein.OGH 8 Ob 589/87, 27.08.1987
- Wiederholungsgefahr ist grundsätzlich schon dann anzunehmen, wenn der Beklagte den Standpunkt vertritt, zu der beanstandeten Handlung berechtigt zu sein.OGH 3 Ob 573/84, 07.11.1984
- Hier: Vorbringen gegen einstweilige Verfügung.OGH 4 Ob 338/83, 10.05.1983
- Die bloße Beseitigung des Eingriffs unter Aufrechterhaltung eines Rechtsstandpunktes, der den Eingriff rechtfertigen soll, wird in der Regel den Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht dartun.OGH 7 Ob 650/79, 21.06.1979
- Hier: Beharren auf dem bisherigen Standpunkt indiziert Wiederholungsgefahr.OGH 1 Ob 578/79, 18.04.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012055 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 62.
- OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 189/24y, 26.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 145/24t, 28.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 8/23i, 31.05.2023, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 121/21h, 29.11.2021
- OGH 8 Ob 106/20a, 25.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 29/19h, 23.07.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 147/18y, 26.02.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 140/18h, 31.08.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Klage auf Unterlassung setzt voraus, dass eine Wiederholung droht. Wird der rechtswidrige Zustand dauerhaft beseitigt oder erkennt der Gegner nach Zustellung der Klage sofort außergerichtlich an und zahlt die Kosten, ist im Zweifel keine Wiederholungsgefahr mehr anzunehmen. Dann müssen Sie zeigen, dass trotzdem weitere Eingriffe ernstlich zu befürchten sind.
Nein. Eine Unterlassungspflicht können Sie nur einklagen, solange die Gefahr besteht, dass wieder zuwidergehandelt wird. Diese Gefahr muss konkret und real sein, es muss also mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein; beurteilt wird das nach dem Stand am Schluss der Verhandlung erster Instanz. Wer den Anspruch vorbehaltlos anerkennt, erkennt damit auch die Wiederholungsgefahr an.