Zum Inhalt springen

Spricht es gegen den Gegner, wenn er im Prozess alles bestreitet?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagte, Grundstückseigentümer, Nachbarn
Bestreitet der Beklagte im Verfahren, dass er zur Unterlassung verpflichtet ist, spricht das dafür, dass eine Wiederholung droht. Das gilt vor allem dann, wenn nichts dafür spricht, dass er weitere Eingriffe in absehbarer Zeit unterlässt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (62 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Als Indiz für das Vorhandensein einer Wiederholungsgefahr ist es zu werten, wenn der Beklagte im Prozess seine Unterlassungspflicht bestreitet und keine Gewähr dafür besteht, dass er Eingriffe in das Eigentum des Klägers in absehbarer Zeit unterlässt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 15 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012055 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 9 von 62.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Unterlassungsklage und Wiederholungsgefahr

Eine Klage auf Unterlassung setzt voraus, dass eine Wiederholung droht. Wird der rechtswidrige Zustand dauerhaft beseitigt oder erkennt der Gegner nach Zustellung der Klage sofort außergerichtlich an und zahlt die Kosten, ist im Zweifel keine Wiederholungsgefahr mehr anzunehmen. Dann müssen Sie zeigen, dass trotzdem weitere Eingriffe ernstlich zu befürchten sind.

günstig für Beklagter Wiederholungsgefahr beim Unterlassungsanspruch

Nein. Eine Unterlassungspflicht können Sie nur einklagen, solange die Gefahr besteht, dass wieder zuwidergehandelt wird. Diese Gefahr muss konkret und real sein, es muss also mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein; beurteilt wird das nach dem Stand am Schluss der Verhandlung erster Instanz. Wer den Anspruch vorbehaltlos anerkennt, erkennt damit auch die Wiederholungsgefahr an.

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Wiederholungsgefahr und Verhalten im Prozess
Wettbewerb · Wiederholungsgefahr und Verhalten im Prozess
Verfahrensrecht · Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsklage
Verfahrensrecht · Wiederholungsgefahr bei Störungen
Anderes · Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsklagen