Schadet es mir, wenn ich mein Verhalten im Prozess verteidige?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der begangene Verstoß und die Verteidigung der Rechtmäßigkeit des Handelns durch die Beklagten im Prozess indiziert nach ständiger Judikatur die Wiederholungsgefahr.OGH 4 Ob 8/23i, 31.05.2023
- Hier: Bildnisschutz nach § 78 UrhG.OGH 4 Ob 192/12g, 28.11.2012
- Die Vermutung spricht dafür, dass, wer gegen das Gesetz verstoßen hat, hierzu wieder geneigt sein wird.OGH 4 Ob 2281/96m, 01.10.1996
- Zwischenzeitiger Abverkauf ("Coverversions").OGH 4 Ob 380/81, 29.09.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080119 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 27.
- OGH 4 Ob 8/23i, 31.05.2023, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 138/20b, 22.12.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §14 A2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Fällt die Gefahr weg, dass mit dem beanstandeten Verhalten begonnen oder es wiederholt wird, so besteht kein Anspruch auf Unterlassung mehr. Das kann tatsächliche Gründe haben, etwa den Verkauf des Unternehmens und das Ausscheiden aus dem Gewerbe ohne Anzeichen einer Wiederaufnahme, oder rechtliche, etwa wenn die verbietende Vorschrift wegfällt.
Ja, aber nur wenn die Gefahr besteht, dass der andere die Handlung erstmals begeht oder wiederholt. Fehlt diese Gefahr, haben Sie keinen Anspruch auf ein Verbot. Beurteilt wird das nach der Lage am Schluss der Verhandlung erster Instanz.