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Schadet es mir, wenn ich mein Verhalten im Prozess verteidige?

günstig für Kläger betrifft Unternehmer, Beklagter, Kläger
Ja. Wer im Prozess weiter behauptet, sein Verhalten sei rechtmäßig gewesen, spricht damit dafür, dass er es wiederholen wird. Die Gefahr einer Wiederholung fällt nur weg, wenn genügend Anhaltspunkte für eine geänderte Einstellung vorliegen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (27 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Wiederholungsgefahr ist auch schon bei einer einmaligen wettbewerbswidrigen Handlung anzunehmen, wenn nicht ausreichende Anhaltspunkt für eine Änderung der Willensrichtung desjenigen, der gegen eine Wettbewerbsvorschrift verstoßen hat, vorliegen, welche eine neuerliche Verletzung ernstlich nicht mehr erwarten lassen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080119 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 27.

Genannte Normen

UWG §14 A2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Wegfall der Wiederholungsgefahr

Fällt die Gefahr weg, dass mit dem beanstandeten Verhalten begonnen oder es wiederholt wird, so besteht kein Anspruch auf Unterlassung mehr. Das kann tatsächliche Gründe haben, etwa den Verkauf des Unternehmens und das Ausscheiden aus dem Gewerbe ohne Anzeichen einer Wiederaufnahme, oder rechtliche, etwa wenn die verbietende Vorschrift wegfällt.

günstig für Beklagter Gefahr als Voraussetzung des Verbots

Ja, aber nur wenn die Gefahr besteht, dass der andere die Handlung erstmals begeht oder wiederholt. Fehlt diese Gefahr, haben Sie keinen Anspruch auf ein Verbot. Beurteilt wird das nach der Lage am Schluss der Verhandlung erster Instanz.

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