Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 ObA 9/23y
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass ich die Stelle sonst bekommen hätte?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wurden Sie bei einer Bewerbung diskriminiert, muss der Arbeitgeber beweisen, dass Sie die zu besetzende Stelle auch ohne die Diskriminierung nicht bekommen hätten. Der Grund dafür ist, dass nur er die Voraussetzungen sämtlicher Bewerber überblicken kann.
Auch eine neutral formulierte Regel kann eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts sein. Das ist dann der Fall, wenn sie tatsächlich einen wesentlich höheren Anteil eines Geschlechts benachteiligt und dafür keine sachlichen Gründe bestehen, die nichts mit dem Geschlecht zu tun haben. Ob das zutrifft, haben die Gerichte im Einzelfall zu prüfen.
Das Gesetz schützt Ihr Recht, sich ohne Benachteiligung um eine Stelle zu bewerben. Deshalb steht Ihnen bei einer Benachteiligung im Bewerbungsverfahren auch ein pauschaler Ersatz für die persönliche Beeinträchtigung zu. Damit soll verhindert werden, dass sich Betroffene wegen ihres Geschlechts, ihres Alters oder ihrer Herkunft gar nicht mehr bewerben.
Das Verbot der Benachteiligung greift nicht erst bei der Zusage oder Absage. Es gilt für das gesamte Bewerbungs- und Auswahlverfahren, also auch für alles, was der Arbeitgeber im Vorfeld tut. Jedes benachteiligende Verhalten in diesem Ablauf ist verboten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 30.11.2022, 12 Ra 66/22w-36
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.05.2023
Geschäftszahl
9ObA9/23y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bundesarbeiterkammer, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Mag. Dr. Jasmine Senk, Rechtsanwältin in Linz, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. November 2022, GZ 12 Ra 66/22w-36, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. August 2022, GZ 16 Cga 3/22z-32, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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