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Gilt das Diskriminierungsverbot schon während des Bewerbungsverfahrens?

günstig für Bewerber betrifft Bewerber, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Das Verbot der Benachteiligung greift nicht erst bei der Zusage oder Absage. Es gilt für das gesamte Bewerbungs- und Auswahlverfahren, also auch für alles, was der Arbeitgeber im Vorfeld tut. Jedes benachteiligende Verhalten in diesem Ablauf ist verboten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2009)

Die Begründung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 3 Z 1 GlBG ist ein zeitlich gedehnter Prozess und erfasst nicht nur die abschließende Entscheidung über den Abschluss des Arbeitsvertrags selbst, sondern auch bereits davor das Bewerbungs- und Auswahlverfahren. Der Gesetzgeber verbietet also mit § 3 Z 1 GlBG jedes diskriminierende Verhalten in diesem „Prozess" und qualifiziert es als rechtswidrig. Zusammengefasst enthält also § 3 Z 1 GlBG die Anordnung des Verbots der Diskriminierung im Zuge des bereits auf eine konkrete Person bezogenen Einstellungsverfahrens.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124661 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

GlBG §3 Z1

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