Gilt das Diskriminierungsverbot schon während des Bewerbungsverfahrens?
günstig für Bewerber betrifft Bewerber, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Das Verbot der Benachteiligung greift nicht erst bei der Zusage oder Absage. Es gilt für das gesamte Bewerbungs- und Auswahlverfahren, also auch für alles, was der Arbeitgeber im Vorfeld tut. Jedes benachteiligende Verhalten in diesem Ablauf ist verboten.
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Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Die Begründung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 3 Z 1 GlBG ist ein zeitlich gedehnter Prozess und erfasst nicht nur die abschließende Entscheidung über den Abschluss des Arbeitsvertrags selbst, sondern auch bereits davor das Bewerbungs- und Auswahlverfahren. Der Gesetzgeber verbietet also mit § 3 Z 1 GlBG jedes diskriminierende Verhalten in diesem „Prozess" und qualifiziert es als rechtswidrig. Zusammengefasst enthält also § 3 Z 1 GlBG die Anordnung des Verbots der Diskriminierung im Zuge des bereits auf eine konkrete Person bezogenen Einstellungsverfahrens.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Beurteilung einer Diskriminierung bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses ist somit auf verschiedene, dem Vertragsabschluss „vorgelagerte“ bzw diesen „vorbereitende“ Verhaltensweisen des Arbeitgebers (Vertragsanbahnung) oder für diesen handelnder Personen Bedacht zu nehmen.OGH 9 ObA 9/23y, 31.05.2023
- Die Wendung „bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses“ im Tatbestand des § 3 Z 1 GlBG ist weit zu verstehen.OGH 9 ObA 9/23y, 31.05.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124661 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 9 ObA 9/23y, 31.05.2023, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
GlBG §3 Z1
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