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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.06.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 30/23t

Worum es ging: Muss ich nach mehreren Reparaturversuchen noch weiter zuwarten?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sind die Verbesserungsversuche misslungen, dürfen Sie den Mangel als unbehebbar behandeln und die Rückabwicklung verlangen. Ihr Anspruch auf Verbesserung ist damit erloschen. Auf eine später erklärte Bereitschaft des Verkäufers, doch noch zu reparieren, kommt es dann nicht mehr an.

Nein, jedenfalls dann nicht, wenn sich das Gericht dem anschließt, was Ihr Prozessgegner ohnehin vorgebracht hat. In diesem Fall konnte die Rechtsansicht für Sie nicht überraschend sein, und das Gericht musste sie nicht gesondert mit Ihnen erörtern.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 932 ZPO § 193 ZPO § 273 ZPO § 43 ZPO § 50

Entscheidungstext

54 Absätze, 17.230 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.06.2023

Geschäftszahl

3Ob30/23t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. H*, vertreten durch Dr. Thomas Kainz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 44.000 EUR sA, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2022, GZ 2 R 12/22g-56, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 26. November 2021, GZ 42 Cg 99/17z-47, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.096,56 EUR (hierin enthalten 182,76 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

II. Hingegen wird der Revision der klagenden Partei teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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